Politik

Ambulant vor stationär: Krankenkasse muss Klinikkosten nicht übernehmen

  • Donnerstag, 3. August 2017

Chemnitz – Krankenkassen müssen nicht für die Kosten von stationären Behandlungen aufkommen, wenn die Behandlungen ambulant erfolgen können. Das hat der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts in Chemnitz in mehreren Urteilen (Az. L 1 KR 244/16, 233/16, 257/16, 23/17, 49/17 und 50/17) in zweiter Instanz entschieden. Dies gelte grundsätzlich, sagte ein Sprecher des Gerichts auf Nachfrage. Die Urteile waren bereits am 30. Mai gesprochen, aber erst jetzt mit Begründung veröffentlicht worden.

Im konkreten Fall ging es um Klagen des Klinikums Chemnitz. Dort waren Patienten stationär mit einer Chemotherapie behandelt worden. Die Übernahme der Kosten war von der Krankenkasse abgelehnt worden mit der Begründung, dass die Behandlung auch ambulant hätte erfolgen können. Dagegen hatte das Krankenhaus vor dem Sozial­gericht geklagt. Das Klinikum argumentierte, dass ein komplikationsloser Verlauf der Chemotherapie nicht absehbar gewesen sei und zudem die Therapie als stationäre Behandlung günstiger sei als eine ambulante Behandlung.

Weder das Sozialgericht noch Landessozialgericht folgten dem. „Nach der Konzeption des Gesetzgebers sei die ambulante vertragsärztliche Versorgung vorrangig zu nutzen“, teilte das Landessozialgericht mit. In den entschiedenen Fällen handele es sich um eine Fehlbelegung, weil es keine medizinischen Erfordernisse für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung gegeben habe.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt werden. Am Landessozialgericht sind derzeit noch mehr als 20 weitere Verfahren dieser Art anhängig.

dpa

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