Antikorruptionsgesetz: Kooperationsverträge rechtssicher formulieren
Frankfurt – Spätestens seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sollten Ärzte neue Kooperationsvereinbarungen besonders sorgfältig formulieren. Denn wer gegen die Verordnung verstößt, riskiert Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) unterstützt ihre Mitglieder bei der rechtlichen Absicherung entsprechender Vereinbarungen.
Mit Verweis auf die hohe Verunsicherung innerhalb der Ärzteschaft kritisierte Kammerpräsident Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach das seit Anfang Juni geltende Antikorruptionsgesetzt als zu unkonkret. „Man hätte sich greifbarere Vorgaben gewünscht“, monierte er. Generell sei lediglich klar: Was bislang berufs- und vertragsarztrechtlich untersagt gewesen sei, bleibe auch weiterhin verboten.
Allerdings drohten seit Anfang Juni bei Korruptionsvorwürfen neben beträchtlichen Sanktionen nun auch rechtliche Konsequenzen. „Künftig wird die Staatsanwaltschaft bei Verdacht aktiv werden“, so der Kammerchef. Dies könne zu gravierenden Imageschäden führen, selbst wenn das Verfahren später eingestellt werden sollte.
„Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, bei Abschluss von Kooperationsverträgen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Verträge der Landesärztekammer vorzulegen“, betonte zu Hatzbach. Sollte ein Vertrag neben dem Berufsrecht auch das Vertragsarzt- und/oder das Krankenhausrecht berühren, könne zudem ein Clearingverfahren zwischen LÄKH, Kassenärztlicher Vereinigung Hessen und Hessischer Krankenhausgesellschaft angerufen werden.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: