Apotheken müssen sich an Rabattverträge halten
Karlsruhe – Krankenkassen müssen Apotheken, die sich nicht an die Rabattverträge halten, die abgegebenen Medikamente nicht bezahlen. Eine Verfassungsbeschwerde von zwei Apothekern gegen die Techniker Krankenkasse haben die Richter am Bundesverfassungsgericht jetzt abgelehnt. Die Apotheker hatten sich dagegen gewehrt, dass die Krankenkasse ihnen zwei Medikamente nicht vergütet hatte.
Laut dem Paragrafen 129 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) sind Apotheker verpflichtet, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat – also „aut idem“ verordnet. Dabei müssen die Apotheken bei der Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels bestehende Rabattverträge einhalten.
Im Oktober 2007 gaben die beiden Kläger an Versicherte jeweils ein Arzneimittel ab, das in der ärztlichen Verordnung mit der Maßgabe „aut idem“ bezeichnet war. Die Krankenkasse hatte für das jeweilige Arzneimittel mit dessen Hersteller keinen Rabattvertrag geschlossen, jedoch für andere, hiermit austauschbare Arzneimittel.
Aus diesem Grund vergütete die Krankenkasse den jeweils abgerechneten Betrag von 17,49 Euro beziehungsweise 47,08 Euro nicht. Die Apotheker klagten, weil sie sich in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt sehen. Dies hatte das Bundessozialgericht zuvor abgelehnt. Jetzt folgte die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts dieser Entscheidung und lehnte die Klage ab.
Mit dem abgegebenen Arzneimittel habe die Apotheke ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht nicht erfüllt, sondern das Substitutionsgebot für das jeweils „aut idem“ verordnete Rabattarzneimittel missachtet. Der Verstoß gegen das Substitutionsgebot schließe jegliche Vergütung für die Abgabe des Arzneimittels aus. Eine Verletzung von Grundrechten sei nicht erkennbar, urteilten die Verfassungsrichter.
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