Vermischtes

Arbeitgeber dürfen Gelnägel aus Hygienegründen untersagen

  • Dienstag, 18. Juni 2019
/korvit, stock.adobe.com
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Aachen – Arbeitgeber dürfen das Tragen von langen, künstlichen und lackierten Fin­gernägeln aus Hygienegründen verbieten. Das entschied das Arbeitsgericht Aachen, wie es heute mitteilte (Az.: 1 Ca 1909/18). Im vorliegenden Fall hatte die Chefin eines Altenheims ihrer Angestellten das Tragen von Gelnägeln untersagt.

Die Angestellte hatte geklagt und argumentiert, die Anweisung wirke sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit aus und verletzte sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.

Die Richter gaben dem Arbeitgeber nun Recht. Das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes müsse hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten.

Die Arbeitgeberin hatte sich auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts gestützt. Demnach sollte das Personal in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fin­gernägel tragen. Unter anderem sei auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten die Desinfektion der Hände und könnten Einmalhandschuhe durchstoßen.

afp

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