Arzneimittelregresse: Auch frühere Überschreitungen des Richtgrößenvolumens relevant
Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Grundsatz „Beratung vor Regress“ in der Wirtschaftlichkeitsprüfung eng ausgelegt: Danach greift dieser Grundsatz nur, wenn Vertragsärzte ihr Richtgrößenvolumen für Arzneimittel zum ersten Mal um mehr als 25 Prozent überschreiten. Als „erstmalige Überschreitung“ gelten laut dem BSG auch Fälle vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung im Januar 2012. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2012 mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz den Paragrafen 106 Absatz 5e in das fünfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach gilt die Regel „Beratung vor Regress“, wenn die Prüfstellen bei Vertragsärzten eine erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent feststellen. Ein Regress darf dann noch nicht ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber wollte damit die Regressgefahr abschwächen, da diese nicht nur Vertragsärzte verunsichert, sondern auch junge Mediziner von einer Niederlassung abhält.
Mehrere Fachgerichte hatten in der Folge entschieden, dass als „erstmalige Überschreitung“ die anzusehen sei, die nach der Einführung dieses Grundsatzes „Beratung vor Regress“ erfolgt sei. Damit hätten Überschreitungen und Regresse vor 2012 keine Rolle mehr gespielt. „Wäre das BSG dieser These gefolgt, hätte dies in der Konsequenz quasi eine Nullstellung der Wirtschaftlichkeitsprüfung bedeutet, was dem Anliegen von Politik und Vertragsärzten entsprochen hätte“, sagte KBV-Vorstand Regina Feldmann.
Jetzt seien wieder weitaus mehr Vertragsärzte von einem Regress bedroht. „Es wird nun Aufgabe des Gesetzgebers sein, den Forderungen der Vertragsärzte nachzukommen und die Regressgefahr als Versorgungshindernis endlich zu beseitigen“, sagte Feldmann.
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