Arzt muss Schmerzensgeld für künstliche Lebensverlängerung bezahlen
München – Weil er einen unheilbar kranken Mann im Endstadium der Demenz immer weiter künstlich am Leben erhielt, soll ein Arzt dem Sohn des mittlerweile verstorbenen Demenzkranken Schmerzensgeld bezahlen. Das Oberlandesgericht München sprach dem Sohn als Alleinerben heute 40.000 Euro zu (Az.: 1 U 454/17).
Der Sohn hatte Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro und Schadenersatz für Behandlungskosten in Höhe von gut 50.000 Euro geltend gemacht. Der Arzt habe seinen todkranken Vater ohne ausführliche Beratung mit dem Betreuer am Leben erhalten. Die künstliche Ernährung habe das schwere Leiden seines Vaters nur verlängert.
Der Vater war von 2006 an per Magensonde ernährt worden und 2011 gestorben. Spätestens ein Jahr vor seinem Tod sei die Sonde nicht mehr ärztlich angemessen gewesen, hatte der Sohn argumentiert. Der Arzt habe hier seine Pflicht verletzt. Er hätte die Fortsetzung der Sondenernährung bei dem dementen Mann oder deren Beendigung mit der Folge eines baldigen Todes besonders gründlich mit dem Betreuer erörtern müssen. Dies sei nicht geschehen.
Das OLG kam zu dem Schluss, die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung des Patienten könne einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Das Landgericht München I hatte zuvor die Klage abgewiesen. Das Landgericht sah zwar ebenfalls eine Pflichtverletzung des Arztes, leitete daraus aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ab.
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