Arzt verliert vor Bundesgericht: Eigene Herstellung von Impfstoff nicht erlaubt

Leipzig – Ein Arzt aus Baden-Württemberg darf keinen Impfstoff gegen das Coronavirus für seine Patienten herstellen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied heute gegen ihn. Mediziner dürfen beim Zubereiten von Arzneimitteln demnach nur Inhaltsstoffe verwenden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. (Az. 3 C 11.24)
Der Arzt meldete dem Karlsruher Regierungspräsidium im Sommer 2021, dass er einen Impfstoff gegen das Coronavirus für seine Patienten anfertige. Die Behörde verbot ihm das.
Der Arzt klagte, hatte aber vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim keinen Erfolg, weil die von ihm genutzten Zutaten nicht den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprächen. Die Hersteller gaben an, dass sie nur für die Forschung bestimmt seien, nicht für die Behandlung von Menschen.
Der Mediziner findet, dass das Verbot gegen seine Therapiefreiheit verstößt. Die entsprechende Regelung gelte nur für Pharmaunternehmen und nicht für Ärzte, die für ihre eigenen Patienten Arzneimittel mischten, argumentierte er.
Gegen das Urteil aus Mannheim wandte er sich an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses verhandelte am Donnerstag und wies seine Revision dann zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hatte demnach Recht mit seiner Auffassung, dass die Regelung auch für Ärzte gelte.
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