Politik

Arztnetze sollen Medizinische Versorgungszentren gründen dürfen

  • Mittwoch, 25. Juli 2018
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Berlin – Von Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) anerkannte Arztnetze sollen künftig Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in unterversorgten Regionen gründen können. Das geht aus dem Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hervor, der gestern vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegt wurde.

„Kooperative Versorgungsformen können die Versorgung der Versicherten verbessern und das Versorgungspotenzial effektiv nutzen“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Damit könnten Arztnetze in unterversorgten Regionen sowohl Ärzte als auch Medizinische Fachangestellte (MFA) anstellen.

Seit Jahren setzt sich die Agentur deutscher Arztnetze (ADA) dafür ein, Ärzte und MFA anstellen zu können. Mit der aktuellen Gesetzesinitiative ist der Vorstandsvorsitzende der ADA, Veit Wambach, jedoch nur halb zufrieden. „Mit der Aufnahme der Praxisnetze in den Gesetzentwurf erkennt die Bundesregierung das Potenzial der Ärztenetze für die Lösung regionaler Versorgungsprobleme an“, erklärte er dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) auf Nachfrage.

„Durch die derzeitige Formulierung wäre es anerkannten Praxisnetzen gestattet, bundesweit MVZ zu gründen, jedoch nur in unterversorgten Gebieten.“ Damit werde das vorhandene Potenzial nur unzureichend genutzt, so Wambach weiter, weil die Vorteile, die Praxisnetze für die Versorgung bieten, nur dann zum Einsatz kämen, wenn andere Lösungswege bereits gescheitert seien. Man wolle jedoch auch dazu beitragen, regionale Versorgung zu gestalten. Dafür wäre es notwendig, dass anerkannte Praxisnetze nicht nur in unterversorgten Gebieten MVZ gründen und Ärzte anstellen dürften.

Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ soll künftig geprüft werden

Im TSVG-Entwurf sind noch weitere Regelungen enthalten, die Medizinische Versorgungszentren betreffen. So soll der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ, in dessen Region Zulassungsbeschränkungen gelten, ablehnen können, wenn er diese aus Versorgungsgründen nicht für erforderlich hält. Bislang hat der Zulassungsausschuss dies nur bei Vertragsarztsitzen geprüft.

Eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Leistungserbringer sei nicht gerechtfertigt, heißt es dazu im Gesetzentwurf. „Die Regelung sieht jedoch nur vor, dass der Zulassungsausschuss dabei über das ‚ob‘, nicht hingegen auch über das ‚wie‘ der Nachbesetzung zu entscheiden hat“, heißt es weiter. „Dadurch wird sichergestellt, dass das Medizinische Versorgungszentrum seine angestellten Ärzte weiterhin selbst auswählen kann.“

Zudem will der Gesetzgeber klarstellen, dass in einem MVZ angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile des MVZ übernehmen können, nachdem die originären Gründer, zum Beispiel aus Altersgründen, die Einrichtung verlassen haben. Da in solchen Fällen die Gründungsvoraussetzung des MVZ nicht mehr gegeben war, musste diesem nach dem Ausscheiden der Gründer bislang nach einer Übergangsfrist die Zulassung entzogen werden.

Unabhängigkeit von Kapitalinteressen

Klargestellt wird im TSVG-Entwurf ebenfalls, dass eine Träger-GmbH mehrere MVZ tragen kann und nicht für jede MVZ eine neue GmbH gegründet werden muss. Diesbezüglich habe es in der Vergangenheit teilweise Unklarheiten gegeben, heißt es im Gesetzentwurf.

Schließlich wird geregelt, dass nichtärztliche Dialyseeinrichtungen künftig nur noch fachbezogene MVZ gründen dürfen. In den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, dass zunehmend Kapitalinvestoren ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung über diese Regelung Zugang zum Gesundheitswesen zu erhalten versuchten, heißt es im Gesetzentwurf. Mit der Neuregelung soll die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Kapitalinteressen besser gewährleistet werden.

Bundesverband MVZ fordert Nachjustierung

Der Bundesverband MVZ (BMVZ) kritisiert, dass künftig jede Nachbesetzung einer Angestelltenstelle in Regionen mit Zulassungsbeschränkungen unter einen Prüfvorbehalt der Zulassungsausschüsse gestellt werden soll. „Wenn künftig der Zulassungssauschuss jede Nachbesetzung vorab prüfen soll, ist nicht nur die Stabilität und Arbeitsfähigkeit der MVZ mangels Planbarkeit gefährdet“, sagte der Vorsitzende des Verbandes, Peter Velling, der selbst Mitglied im Berliner Zulassungsausschuss ist, dem .

„Auch die Ausschüsse, die jetzt schon unter der Last der vielen Antragsverfahren leiden, werden vor kaum lösbare Aufgaben gestellt. Hier muss die vorgeschlagene Änderung dringend überarbeitet werden.“ Darüber hinaus geht der BMVZ „vorsichtig gespannt“ in das Gesetzgebungsverfahren. Einige der Regelungsvorschläge würden der Tendenz nach als sinnvoll und richtig eingestuft, hieß es aus dem Verband, bedürften jedoch einer Nachjustierung.

fos

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