Arztpraxen und Kliniken zur kostenfreien Abgabe der Behandlungsakte verpflichtet

Berlin – Patienten haben künftig Anspruch auf die Bereitstellung einer kostenfreien Kopie ihrer vollständigen Behandlungsakte. Das hat der Bundestag heute mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ beschlossen.
Mit der neuen Regelung setzt das Bundesjustizministerium die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in nationales Recht um und konkretisiert bisherige Regelungen.
Demnach ist Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren“. Der Patient kann „auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen“.
Arztpraxen und Kliniken sind künftig verpflichtet, Patienten auf Wunsch die erste Kopie ihrer Behandlungsakte „unentgeltlich zur Verfügung“ zu stellen, wie es im Gesetzestext heißt. Darin wird auch der Begriff „Patientenakte“ durch „Behandlungsakte“ ersetzt.
Eine Einschränkung gibt es, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen, wie es heißt.
Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, bezeichnete die Neuregelung als „Fortschritt für die Patientenrechte“. Sie verwies auf eine Befragung der AOK und des Aktionsbündnisses Patientensicherheit, die gezeigt habe, dass Patienten aktuell oft noch große Anstrengungen unternehmen müssten, um ihre Akte zu erhalten.
„Es muss rechtliche Konsequenzen haben, wenn Patientinnen und Patienten die Einsichtnahme in ihre komplette Behandlungsakte ohne Angabe von Gründen verwehrt wird“, mahnte Reimann an. Auch die Aufbereitung der Akte sollte aus ihrer Sicht gesetzlich geregelt werden, damit sich nachbehandelnde Ärzte schnell einen Überblick über bisher durchgeführte Behandlungen und deren Ergebnisse verschaffen könnten.
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