Vermischtes

Arztpraxis darf nicht als GmbH betrieben werden

  • Mittwoch, 15. August 2012

Kassel – Eine einzelne Arztpraxis kann keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder andere Form der Kapitalgesellschaft sein. Das Gesetz lässt dies zumindest für Vertragsärzte nicht zu, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Es wies damit die Klage eines Psychotherapeuten aus Rheinland-Pfalz ab. (Az: B 6 KA 47/11 R)

Hintergrund des Streits sind Sondervorschriften für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).  Die MVZ können als Kapitalgesellschaft geführt werden, etwa als GmbH oder auch als eingetragene Genossenschaft (eG).

Der klagende Psychotherapeut wollte seine Praxis als Kapitalgesellschaft in Form einer britischen "Limited" führen und forderte Gleichbehandlung mit den MVZ. Ein entsprechen­der Anspruch ergebe sich aus dem Grundgesetz und aus europäischem Recht. Der Kläger versprach sich von der Rechtsform steuerliche Vorteile.

Doch das Gesetz lässt nur natürliche Personen als Inhaber einer Einzelpraxis zu, urteilte das BSG. Wegen des besonderen Verhältnisses von Arzt und Patient sei dies auch gerechtfertigt. Auch das Grundgesetz gewähre kein Recht, "jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben". Dass für MVZ anderes gilt, sei dadurch begründet, dass es sich um "große Geschäftsbetriebe" handelt.

afp

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