Politik

Asylverfahrens­beschleunigungsgesetz: Bessere medizinische Versorgung von Flüchtlingen

  • Donnerstag, 15. Oktober 2015

Berlin – Mit der heute verabschiedeten Reform des Asylrechts, dem so genannten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, geht eine Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen einher. Für traumatisierte Flüchtlinge müssen zukünftig mehr Psychotherapeuten und Ärzte verfügbar sein.

Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen sind künftig verpflichtet, befristet und speziell für die Behandlung von Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder schwere psychische, physische oder sexuelle Gewalt erlitten haben, Psycho­therapeuten und Ärzte zu ermächtigen. Auch Einrichtungen, die von Psychotherapeuten oder Ärzten geleitet werden, können eine solche Ermächtigung erhalten. Dazu hat die Bundesregierung die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geändert.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die neue Regelung nach­drücklich. „Jetzt müssen die dringend benötigten Psychotherapeuten und Ärzte, die bereit stehen, um traumatisierte Flüchtlinge angemessen zu behandeln, ermächtigt werden. Es besteht kein Ermessensspielraum mehr“, betont BPtK-Präsident Dietrich Munz fest.

KVen und Krankenkassen konnten schon bisher befristet zusätzliche Psychotherapeuten und Ärzte ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Die Zulassungsausschüsse seien jedoch sehr zögerlich gewesen, solche Ermächtigungen tatsächlich zu erteilen, so die BPtK.

„Die Versorgung psychisch kranker Flüchtling ist zurzeit absolut unzureichend“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Etwa die Hälfte der Flüchtlinge ist psychisch krank. 2014 konnten jedoch nur etwa vier Prozent von ihnen psychotherapeutisch behandelt werden. Psycho­therapie ist bei Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung die Behand­lungsmethode der Wahl. Die alleinige Behandlung mit Medikamenten ist nicht ausreichend.

Eine Ermächtigung muss beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden. Sie ist in der Regel auf zwei Jahre befristet. Wer eine solche Ermächtigung erhält, ist berechtigt, vertragspsychotherapeutische oder -psychiatrische Leistungen für Flüchtlinge zu erbringen und diese auch mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.

Die neue Regelung greift jedoch erst, wenn ein Flüchtling nach 15 Monaten Aufent­haltsdauer wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt wird. Bis dahin gelten die weiterhin eingeschränkten medizinischen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die BPtK fordert langfristig, diese Einschränkungen grundsätzlich aufzuheben. Außerdem müssten für eine Psychotherapie mit fremdsprachigen Flüchtlingen auch Dolmetscher finanziert werden.

pb

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