Auch Internisten ohne Schwerpunkt können Genehmigung zur Polygraphie erhalten

Berlin – Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt können jetzt ebenfalls eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Polygraphie erhalten, um Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen zu behandeln. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Die Neureglung wurde durch eine Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den schlafbezogenen Atmungsstörungen möglich. Grundsätzlich gilt: Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Polygraphie und der Polysomnographie in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die KV zulässig.
Die fachlichen Voraussetzungen für die Polygraphie gelten laut KBV als erfüllt, wenn der Arzt über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ verfügt, oder erfolgreich an einem 30-Stunden-Kurs teilnimmt.
Dieser muss die Vermittlung von Grundlagen der Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen beinhalten und praktische Übungen zur Auswertung einfacher Schläfrigkeitstests und zur Registrierung der klinisch relevanten Parameter mit verschiedenen Polygraphie-Systemen einbeziehen.
Näheres dazu ist in der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den schlafbezogenen Atmungsstörungen geregelt.
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