Aufklärung beim Boostern manchmal auch mündlich möglich

Berlin – Bei einer Auffrischimpfung gegen COVID-19 kann die Aufklärung der Patienten ausschließlich mündlich erfolgen, wenn die Impfung durch dieselbe Arztpraxis und mit dem gleichen Impfstoff erfolgt. Der Aufklärungsbogen muss dann nicht ausgehändigt werden.
Allerdings müssten die impfenden Ärzte dies mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentieren, heißt es in einem Papier, das die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer (BÄK) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erstellt hat.
Wichtig bleibe aber, dass der Arzt auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese erhebe. Sie sollten dabei fragen, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufgetreten oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert worden seien, aus denen sich gegebenenfalls eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben könnte.
Außerdem sei bei bekannten Vorerkrankungen gegebenenfalls eine abermalige Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufzuklären sei, wie die BÄK betont.
„Wie bei jeder Aufklärung muss sich die Ärztin beziehungsweise der Arzt vergewissern, dass die Patientinnen und Patienten die Aufklärung verstanden haben und ihnen Gelegenheit zu Nachfragen geben. Das ist umso wichtiger, je länger die letzte Impfung zurückliegt oder bei der Erst- oder Zweitimpfung ein anderer mRNA-Impfstoff verabreicht wurde“, heißt es in dem Papier.
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