Politik

Auftragsvergabe von Coronatests durch Ministerium unwirksam

  • Mittwoch, 9. Dezember 2020
/picture alliance, Patrick Pleul
/picture alliance, Patrick Pleul

Rostock – Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hat die Vergabe eines Auftrags zur Testung von Bewoh­nern und Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen ohne das Einholen anderer Angebote durch das Schweriner Gesundheitsministerium für unwirksam erklärt.

Dieses habe wegen der Dringlichkeit beim ersten Aufflammen der Pandemie zwar kein reguläres Verga­beverfahren in die Wege leiten müssen. Aber selbst in einer solchen Situation hätte das Land andere An­gebote einholen müssen und nicht nur mit einem Unternehmen verhandeln dürfen, entschied das Ros­tocker Gericht heute (Az.: 17 Verg 4/20). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe (CDU) hatte am 8. Mai mitgeteilt, dass das Rostocker Biotechunternehmen Centogene rund 25.000 ältere und pflegebedürftige Menschen in Pflege­einrichtungen sowie rund 15.000 Beschäftigte mittels Abstrichtests untersuchen solle. Dabei handelte es sich um anlasslose Tests, die Probanden hatten also keine Krankheitszeichen.

Zunächst war Glawe von einem Auftragsvolumen von 3,5 Millionen Euro ausgegangen, die tatsächlichen Kosten beliefen sich nach Ministeriumsangaben letztlich auf rund 2,3 Millionen Euro. Die Gesamtzahl der Testungen gab das Ministerium mit 51.730 an, in einem Altenheim sei ein Mitarbeiter positiv auf das SARS-CoV-2-Virus identifiziert worden.

Geklagt hatte ein Laborunternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern, das zuvor schon anlassbezogen, also bei Vorliegen von Krankheitszeichen, Menschen auf das Coronavirus getestet hatte.

Wie der Vorsitzende Richter ausführte, hatte dieses Unternehmen im April an das Ministerium geschrie­ben und sich um den Auftrag beworben. Das Land habe aber exklusiv mit Centogene weiterverhandelt und Anfang Mai den Vertrag unterzeichnet.

Eine öffentliche Ausschreibung oder das Einholen anderer Angebote diene dem Schutz der öffentlichen Haushalte und der Wahrung von Interessen möglicher Wettbewerber, erklärte der Richter.

Mögliche Konsequenzen aus dem Urteil müssten die Parteien nun unter sich ausmachen. Das Gesund­heits­­ministerium und das klagende Unternehmen teilten auf Anfrage mit, dass sie zunächst die schrift­liche Urteilsbegründung abwarten wollten.

dpa

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung