BÄK und KBV weisen auf Regelungen zur ärztlichen Schweigepflicht hin
Berlin – Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben Informationen, Links und Arbeitshilfen zum Umgang mit der ärztlichen Schweigepflicht für Praxen zusammengestellt. Neben dem § 203 des Strafgesetzbuches und der Berufsordnung beschreibe auch das Patientenrechtegesetz wesentliche Anforderungen an die Praxis.
Einige wichtige Infos daraus stellt ein Newsletter der KBV zu „Qualität und Entwicklung in Praxen“ vor:
Zum Beispiel müsse der Arzt dem Patienten gemäß dem Patientenrechtegesetz auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte in den Praxisräumen gewähren. Ausnahmen sind aber möglich, zum Beispiel, wenn die Einsichtnahme zu einer gesundheitlichen Selbstschädigung dieses Patienten führen könne, oder wenn erhebliche Rechte Dritter betroffen seien.
Die externe Speicherung von Patientendaten ist laut der Information nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Praxis müsse zum Beispiel durch Verschlüsselung sicherstellen, dass der Dienstleister Patientendaten nicht einsehen könne. Der Arzt trage immer die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Speicherung der Daten.
Die Organisationen informieren weiterhin, dass Ärzte in Praxisgemeinschaften gewährleisten müssen, dass der Partner keinen Zugriff auf die Daten der Patienten hat, die er nicht selbst betreut.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: