Ärzteschaft

Bundesärztekammer fordert Änderungen am Entwurf der PID-Verordnung

  • Mittwoch, 22. August 2012
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Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) hat die Politik aufgefordert, rasch für praktikable Regelungen in der Präimplantationsdiagnostik (PID) zu sorgen. Die Zeit dränge, denn seit Inkrafttreten des PID-Gesetzes sei die PID zwar unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wegen der fehlenden Rechtsverordnung praktisch aber nicht durchführbar gewesen. Allerdings ist der im Juli vom Bundesgesundheitsministerium vorgestellte Entwurf laut der BÄK so nicht umsetzbar. Die Kammer hat daher jetzt Änderungen und Ergänzungen dringend angemahnt.

So überlasse der Verordnungsentwurf die näheren Vorgaben für die PID-Ethik-Kommis­sionen dem Landesrecht, ohne bundeseinheitliche Maßstäbe festzulegen. Die BÄK schlägt daher vor, dass sich die Kommissionen regelmäßig zur Auslegung grund­sätzlicher Fragestellungen auf Bundesebene austauschen, um so bundeseinheitliche Maßstäbe sicherzustellen und einen „Kommissionstourismus“ im Falle eines negativen Bescheids zu vermeiden. Für eine solche koordinative Aufgabe stünde die BÄK bereit.

Kritisch sehen die BÄK-Experten zudem die vorgesehenen Zulassungsregelungen für die PID-Zentren. So lasse der Entwurf offen, welche Behörde als Zulassungsstelle fungieren soll. Die BÄK weist darauf hin, dass die PID untrennbar mit der In-vitro-Fertilisation (IVF) verbunden sei. Somit sollten sowohl für die Zulassung der IVF-Zentren als auch der PID-Zentren die Landesbehörden zuständig sein. Diese sollten laut der BÄK die Möglichkeit haben, die Zulassung mit Auflagen, Befristungen oder Bedingen zu verknüpfen.

Unklar sind nach Ansicht der BÄK in dem Ministeriumsentwurf auch die Vorgaben für die Kooperationen zwischen reproduktionsmedizinischen und humangenetischen Einrichtungen. Weder würden Mindestanforderungen an die Art und Weise einer solchen Zusammenarbeit benannt, noch werde eine Aussage dazu getroffen, ob eine humangenetische Einrichtung gleichzeitig mit mehreren IVF-Zentren oder umgekehrt kooperieren dürfe.

Zudem weist die BÄK darauf hin, dass der Kreis der für eine Zulassung als PID-Zentrum in Betracht kommenden Einrichtungen durch das Kooperationsmodell erweitert werde. Dies aber widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die Anzahl der Zentren zu begrenzen.

Kritik am Entwurf für die PID-Verordnung hatte auch die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Christiane Woopen, geübt. Zwar habe das Ministerium hohe qualitative Standards vorgesehen. „Dennoch bleiben meiner Meinung nach vor allem noch drei ethische Probleme“, sagte Woopen gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.

Zunächst mache der Entwurf die Zulässigkeit einer PID von Eigenschaften des Embryos abhängig und berücksichtige nicht die individuelle psychische und soziale Situation des Paares. Das zweite ethische Problem bestehe darin, dass das Bundesge­sundheits­ministerium eine wirksame Kontrolle der PID-Praxis verhindere und damit dem Gesetzgeber die Möglichkeit nehme, bei eventuellen Fehlentwicklungen auf gesicherter Datengrundlage korrigierend einzugreifen.

Ein drittes ethisches Problem steckt laut Woopen in der Möglichkeit, dass die Frau nach einer PID erst einmal schwanger wird, ein paar Monate später aber einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen könne, weil durch pränatale Diagnostik eine Krankheit des Ungeborenen festgestellt werde, die bei der PID auch schon gesehen, ihr aber verschwiegen worden sei.

hil

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