Bedarfsplanung: Ermächtigte Ärzte werden berücksichtigt
Berlin – Die Leistung ermächtigter Ärzte wird künftig in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute einstimmig beschlossen. Die Regelung sieht vor, dass ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten je nach Tätigkeitsumfang pauschal angerechnet werden. Berücksichtigt werden auch Ärzte, die in einer ermächtigten Einrichtung, zum Beispiel einer psychiatrischen oder psychosomatischen Institutsambulanz oder in einem sozialpädiatrischen Zentrum, tätig sind.
„Entgegen anderslautender Prognosen gefährdet die gewählte pauschale Anrechnung der von ermächtigten Ärzten erbrachten Versorgungsanteile in keiner Weise die Patientenversorgung – weder in der Psychotherapie noch in der kinderärztlichen Betreuung“, befand der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken.
„Denn: Neben niedergelassenen Vertragsärzten sind zahlreiche Einrichtungen wie etwa psychosomatische Institutsambulanzen und sozialpädiatrische Zentren am realen Versorgungsgeschehen beteiligt und erbringen Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, wie sie im Rahmen der Bedarfsplanung abgebildet werden.“ Mit dem heutigen Beschluss werde eine sachgerechte Anrechnung dieser Leistung in der Bedarfsplanung ermöglicht.
Auf Landesebene bestehe zudem die Möglichkeit, von der Regelung abzuweichen, so Hecken. Die hier vorgesehenen Pauschalwerte stellten eine Annäherung an die reale Versorgungssituation dar. „Sollten regionale Besonderheiten es erforderlich machen, können die erweiterten Landesausschüsse jederzeit von der Richtlinie abweichen und pauschale Werte durch spezifische modifizierte Anrechnungswerte ersetzen“, erklärte der G-BA-Vorsitzende. „Damit können Härten oder Zulassungsbeschränkungen in unterversorgten Gebieten in jedem Einzelfall zielgenau verhindert werden.“
Die Regelung ist auf vier Jahre befristet. Sie wird über einen Zeitraum von drei Jahren mit dem Ziel evaluiert, sowohl das Leistungsgeschehen in den Einrichtungen zu untersuchen als auch die Auswirkungen der Regelung auf die Versorgung.
Psychotherapeuten und Spitzenverband ZNS kritisieren den Beschluss
Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) kritisierte, dass auch Psychiatrische Institutsambulanzen in die Bedarfsplanung mit einbezogen werden sollen. Auf diese Weise würden mehr als 350 Vertragsarztsitze psychologischer Psychotherapeuten, ärztlicher Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der ambulanten Versorgung entzogen.
Mit dieser Detailregelung würden ermächtigte Einrichtungen, die bedarfsunabhängig zuzulassen seien, in die Bedarfsplanungsrichtlinie integriert, ohne dass die Verhältniszahlen entsprechend neu ermittelt würden, so die DPtV. „Durch die neue Berechnungsart werden weitere Engpässe in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung hingenommen, zulasten der Patienten“, sagte die Bundesvorsitzende des DPtV, Barbara Lubisch. „Es kann nicht sein, dass in Zeiten potenzieller Auflösungen von Vertragsarztsitzen die von Kliniken betriebenen Institutsambulanzen weiterhin bedarfsunabhängig zugelassen werden.“
Auch der Spitzenverband ZNS teilt die Kritik. „Eine Einbeziehung von Institutsambulanzen in die Bedarfsplanung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass auch die Zulassung dieser Ambulanzen nach Bedarfsprüfung und nicht wie derzeit bedarfsunabhängig und ‚automatisch‘ erfolgt“, sagte der Vorsitzende des Verbandes, Frank Bergmann.
„Inhaltlich teilen wir die Kritik von DPtV und Spitzenverband ZNS“, erklärte auf Anfrage der Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Roland Stahl. „Wir haben dem Beschluss nur deshalb zugestimmt, weil die Regelung auf vier Jahre befristet ist und in dieser Zeit evaluiert werden wird.“
G-BA beendet Bewertung von Arzneimitteln aus dem Bestandsmarkt
Zudem hat der G-BA heute alle noch laufenden Verfahren zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln aus dem Bestandsmarkt endgültig eingestellt. Damit reagierte er auf die Vorgaben der Bundesregierung, die den Bestandsmarktaufruf mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz beendet hatte. Die vom G-BA bereits getroffenen Bewertungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.
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