Bedarfsplanung ist ein „erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit“
Berlin – Einige Elemente der Neuordnung der Bedarfsplanung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Jahr 2012 werfen verfassungsrechtliche Probleme auf. Diese Meinung vertrat der Direktor des Instituts für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen, Werner Heun, auf einem Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht am vergangenen Donnerstag in Berlin.
So sei zum Beispiel die Einbeziehung zusätzlicher kleiner Arztgruppen in die Bedarfsplanung verfassungsrechtlich problematisch, sagte Heun. Zweifelhaft sei vor allem, ob der G-BA für die Einbeziehung der Arztgruppen eine hinreichend präzise Ermächtigung durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) besitze.
„Die Entscheidung über die Einbeziehung beziehungsweise Nichteinbeziehung einzelner Arztgruppen wird praktisch dem G-BA vollständig ohne gesetzliche Direktive überlassen“, betonte Heun, „obwohl damit ein Eingriff von erheblicher Intensität verbunden ist: Ob nämlich überhaupt Zulassungsbeschränkungen eingeführt werden.“ Im Gegensatz zu den detaillierten Vorgaben im SGB V für die Einzelheiten der Bedarfsplanung in überversorgten Regionen werde die Grundentscheidung damit dem Ausschuss überlassen.
Möglichkeiten zur Reduzierung von Arztsitzen bleiben begrenzt
Die infolge der Neuordnung der Bedarfsplanung modifizierten Regelungen über die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen bezeichnete Heun als das verfassungsrechtlich heikelste Problem. „Auch nach der Neuordnung bleiben die Möglichkeiten einer Reduzierung der Arztsitze begrenzt“, resümierte der Göttinger Rechtswissenschaftler. Denn erstens ziele die Ablehnung der Neubesetzung aus Versorgungsgründen eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts nach sich. Und zweitens blieben dem ausscheidenden Arzt erhebliche Möglichkeiten der Sicherung einer Nachbesetzung auch in zulassungsbegrenzten Gebieten erhalten.
So kann der Zulassungsausschuss einen Antrag zur Nachbesetzung in überversorgten Regionen nicht ablehnen, wenn die Praxis von dem Ehegatten, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes oder von einem Arzt weitergeführt werden soll, der bei ihm angestellt war oder mit dem er die Praxis gemeinschaftlich geführt hat. „Deshalb bleibt diese Regelung steuerungsschwach“, erklärte Heun.
Bedarfsplanung ist ein „erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit“
Heun stellte zudem heraus, dass sowohl die Bedarfsplanung als auch Zulassungsbeschränkungen und Nachbesetzungsregelungen erhebliche Eingriffe in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit darstellten. Dem ständen allerdings „legitime Gemeinwohlgründe von überragender Bedeutung“ gegenüber, sodass die Regelungen durchgehend verfassungsrechtlich gerechtfertigt seien. So hatte es auch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 formuliert.
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