Bei Fernbehandlungen muss der Patientenschutz immer gewährleistet sein
Stuttgart – Die Bedeutung des Patientenschutzes bei telemedizinischen- und anderen Fernbehandlungen betont die Landesärztekammer Baden-Württemberg. Sie wies in diesem Zusammenhang Forderungen der Techniker Krankenkasse, Landesvertretung Baden-Württemberg, nach einer „Lockerung des Fernbehandlungsverbotes“ zurück.
„In unserer ärztlichen Berufsordnung gibt es kein ‚Fernbehandlungsverbot‘. Vielmehr sind darin klare Regelungen aufgestellt, die Patienten und Ärzte gleichermaßen schützen sollen“, sagte der Kammerpräsident Ulrich Clever.
Die Kritik der Kasse richtet sich gegen den Paragrafen sieben Absatz vier der Berufsordnung für Ärzte in Baden-Württemberg. Dort heißt es: „Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“
„Bei einer ausschließlich über Telekommunikationsmedien stattfindenden Beratung oder Behandlung besteht die Gefahr, dass entscheidende Fakten gar nicht zur Sprache kommen, was im Einzelfall gravierende Folgen haben kann“, erläuterte Clever die Regelungen der Berufsordnung.
Der Kammerpräsident wies daraufhin, dass die Bundesärztekammer (BÄK) und die Landesärztekammern den Möglichkeiten der Telemedizin gleichwohl sehr offen gegenüberstehen. „Die modernen Telemetrie- und Fernbehandlungs-Techniken unterstützen uns dabei, die immer knapper werdende Arztzeit zielgerichtet und sinnvoll einzusetzen“, erläuterte Clever. Der Kammer habe deshalb einen neuen Ausschuss „Informationstechnologie im Gesundheitswesen“ eingesetzt, der sich unter anderem mit der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten befasse. Der Schutz von Patienten- und Arztdaten sowie die Sicherheit der Anwendungen sei dabei aber sehr wichtig.
Auch die neuen berufsrechtliche Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung der BÄK dokumentieren den breiten rechtlichen Rahmen, den die ärztliche Berufsordnung der Telemedizin gibt. „Die Hinweise und Erläuterungen zeigen, dass ein sehr weites Spektrum telemedizinischer Versorgung mit unserer Berufsordnung vereinbar ist“, sagte der Vorsitzende der BÄK-Projektgruppe, Franz Bartmann, der die Erläuterungen gemeinsam mit Juristen und Telemedizin-Experten erarbeitet hat.
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