Politik

Bei verschreibungs­pflichtigen Arzneimitteln sind Apothekengeschenke verboten

  • Donnerstag, 6. Juni 2019
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Karlsruhe – Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchengutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren. Das hat der Bundes­gerichtshof (BGH) entschieden (Az.: I ZR 206/17 und andere).

Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der BGH. Auch „geringwertige Werbegaben“ seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvor­schriften und damit wettbewerbswidrig. Verschreibungspflichtige Arzneimittel unterlie­gen in Deutschland einer Preisbindung.

Bisher hatte der BGH Minigeschenke bis einen Euro allerdings trotzdem durchgehen lassen. Damit ist jetzt Schluss. Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die Apotheken seit 2004 frei bepreisen. Hier ist Wettbewerb erwünscht.

Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin – einmal gab es Gratisbrötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlau­teren Wettbewerbs.

Die Apotheker begrüßten das Urteil des BGH heute. „Die Gleichpreisigkeit von ver­schrei­bungspflichtigen Arzneimitteln ist eine zentrale Forderung der Apotheker“, er­klärte der Vizepräsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbän­de, Mathias Arnold, heute in Berlin. Sie führe dazu, dass es in diesem Marktsegment zwischen den Apotheken einen Wettbewerb um Qualität und nicht um den Preis gebe.

Das Urteil des BGH stelle klar, dass der einheitliche Abgabepreis für verschreibungs­pflichtige Arzneimittel von in Deutschland ansässigen Apotheken nicht unterlaufen werden könne.

Das, so Arnold, diene auch dem Erhalt eines solidarischen Gesundheitssystems, denn es schließe aus, dass Patienten beispielsweise im Fall einer Erkältungswelle höhere Preise für ihre Medikamente bezahlen müssten als zu Zeiten, wenn diese Präparate weniger nachgefragt würden. „Patienten werden nicht übervorteilt“, sagte der ABDA-Vizepräsident.

dpa/may/HK

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