Politik

Bereitschaftsdienste gelten häufig noch nicht als Arbeitszeit

  • Mittwoch, 17. Januar 2007
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Berlin/Köln - Trotz abgelaufener gesetzlicher Frist erkennen die meisten deutschen Kliniken Bereitschaftsdienste ihrer Ärzte noch immer nicht voll als Arbeitszeit an. Die Häuser seien dabei, alternative Arbeitszeitmodelle zu entwickeln, teilten die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) am Mittwoch auf Anfrage in Berlin und der Katholische Krankenhausverband Deutschlands (KKVD) auf einer Fachtagung in Köln mit. Durch die Änderung des Arbeitszeitgesetzes würden bundesweit 15.000 zusätzliche Mediziner gebraucht. Die Mehrkosten beliefen sich auf zwei Milliarden Euro. „Das können die Kliniken trotz größter Anstrengungen bei der Arbeitszeitgestaltung nicht tragen“, sagte DKG-Sprecher Holger Mages. Nur 7.000 Ärzte seien als arbeitssuchend gemeldet.

Die Verbände forderten, die Bundesregierung solle sich während der EU-Ratspräsidentschaft für eine Änderung der entsprechenden europäischen Richtlinie einsetzen. Dabei müsse zwischen aktiven und inaktiven Zeiten während der Bereitschaftsdienste unterschieden werden. Birgit Trockel von der KKVD warnte, gerade kleinere und mittlere Krankenhäuser und medizinische Abteilungen stünden vor finanziellen Engpässen, wenn sie die Dienste voll als Arbeitszeit anrechnen müssten. Sie seien ohnehin schon durch Zusatzkosten aus der Gesundheitsreform und durch den Ärztemangel belastet.

Die Übergangsfrist zur Umsetzung des neuen Arbeitszeitgesetzes lief Anfang Januar ab. Seitdem müssen Bereitschaftsdienste in allen Berufen voll auf die reguläre Arbeitszeit angerechnet werden. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Arzt im Krankenhaus übernachtet, aber nicht zum Patienten gerufen wird. Dadurch wird künftig mehr Personal benötigt. Zuvor wurden Ruhezeiten während der Bereitschaft nicht abgegolten, sondern nur die tatsächlichen Einsätze. Die Bundesregierung hatte im Dezember signalisiert, die europaweit umstrittene EU-Arbeitszeitrichtlinie, welche die deutsche Gesetzesänderung nach sich zog, im nächsten Halbjahr nicht auf die Agenda zu setzen.

Künftig ist Arbeit in Rufbereitschaft nur noch erlaubt, wenn eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche eingehalten wird. Eine Ausweitung ist nur zulässig, wenn der Tarifvertrag eine solche Regelung enthält und jeder Arbeitnehmer der Mehrarbeit individuell zustimmt. Fachleute sprechen von der so genannten Opt-Out-Klausel. Diese Möglichkeit wollen viele Krankenhäuser nutzen, um Neueinstellungen zu vermeiden.

Auf der KKVD-Fachtagung berieten 200 Vertreter katholischer Kliniken, wie sie die neuen gesetzlichen Anforderungen kostengünstig umsetzen können. Sie folgen dabei den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) für karitative Häuser der katholischen Kirche. Diese kommen einem Tarifvertrag gleich. In Deutschland gibt es 2.200 Krankenhäuser. Davon befinden sich 470 in katholischer und 270 in evangelischer Trägerschaft.

kna

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