Berliner DRK-Kliniken im Visier der Staatsanwaltschaft
Berlin – Ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten ist das Perinatalzentrum der Deutsche-Rote-Kreuz (DRK)-Kliniken Berlin-Westend. Die Kliniken bestätigten jetzt, dem Berliner Landeskriminalamt (LKA) Unterlagen zur Verfügung gestellt zu haben. Auslöser für die Untersuchung ist die Anzeige einer Krankenkasse. „Ermittelt wird nach unserer Kenntnis hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung im Perinatalzentrum“, hieß es aus den DRK-Kliniken. Sie erklärten, die von einer Krankenkasse als strittig dargestellten acht Patientenfälle des Perinatalzentrums auch intern aufzuarbeiten.
„Wir arbeiten mit Hochdruck und Hilfe einer externen Anwaltskanzlei an der Aufarbeitung der Abrechnungsfälle und werden unsere Ergebnisse selbstverständlich und voraussichtlich noch in dieser Woche dem Berliner Landeskriminalamt (LKA) und der Staatsanwaltschaft übergeben können“, sagte der Geschäftsführer der DRK Kliniken Berlin, Ralf Stähler.
Hintergrund Mindestmengen
Bei den Abrechnungsvorwürfen geht es nicht lediglich um eine rein monetäre Angelegenheit. Der Vorwurf lautet vielmehr, die Abteilung habe Frühgeborene behandelt, zu deren Betreuung sie nicht berechtigt war. Hintergrund ist eine Regelung, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Anfang 2010 beschlossen hatte. Danach muss eine Abteilung mindestens 14 Frühgeborenen pro Jahr mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm betreuen, um eine entsprechende Berechtigung zu erhalten. Das Perinatalzentrum der Deutsche-Rote-Kreuz (DRK)-Kliniken Berlin-Westend erfüllt diese Mindestmenge offenbar nicht.
Am 17. Juni 2010 hatte der G-BA sogar beschlossen, diese Mindestmenge bei der Betreuung von Frühgeborenen unter 1.250 Gramm auf 30 pro Jahr zu erhöhen. Gelten sollte diese neue Regelung ab Anfang 2011. Im Dezember 2010 hatte das Berliner Sozialgericht diesen Beschluss aber ausgesetzt. Seither ist das Verfahren anhängig. Allerdings erwartet der G-BA am 18. Dezember einen Entschluss des Bundessozialgerichts zu dem Thema, wie ein Sprecher gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt erklärte.
Bereits im September 2012 hatte das BSG entschieden, dass Mindestmengen bei im Grundsatz zulässig sind, wenn sie den Patienten eine bessere Behandlungsqualität bringen. Allerdings bezog sich dieses Urteil auf Operationen am Knie.
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