Berliner Schönheitschirurg muss Haftstrafe antreten
Karlsruhe – Für fünf Jahre und sechs Monaten in Haft muss ein plastischer Chirurg aus Berlin acht Jahre nach dem Tod einer Patientin. Außerdem erhält er ein Berufsverbot von vier Jahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte heute ein entsprechendes Urteil des Landesgerichtes Berlin. Zuvor hatte der BGH zwei Landesgerichts-Urteile aufgehoben.
Die Patientin war im März 2006 gestorben, nachdem bei einer Bauchstraffung Komplikationen aufgetreten waren. Der Operateur hatte keinen Anästhesisten hinzugezogen und die Frau nach einem Herzstillstand erst Stunden später in eine Klinik bringen lassen.
Das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und ebenfalls ein vierjähriges Berufsverbot verhängt worden war, hatte der fünfte Strafsenat des BGH aufgehoben.
Das daraufhin ergangene zweite Urteil des Landgerichts verhängte sogar eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ein fünfjähriges Berufsverbot. Auch dieses Urteil hob der BGH auf.
Das dritte Urteil des Landesgerichtes vom August 2013 versuchte der Angeklagte ebenfalls aufheben zu lassen. Dies wies der BGH als unbegründet zurück, das Urteil ist damit rechtskräftig.
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