Vermischtes

Beschluss: Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

  • Dienstag, 25. Mai 2021

Celle – Pflegeheimbewohner mit Behinderungen müssen nach einer Gerichtsentscheidung nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln. Das teilte das Landessozial­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) heute mit (L 8 SO 47/21 B ER).

Grundlage dafür ist ein Beschluss in einem Eilverfahren eines 52-jährigen schwerbehinderten und pfle­ge­bedürftigen Mannes, der seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz lebt. Das zuständige Sozial­amt des Ennepe-Ruhr-Kreises hatte dem Mann im Oktober 2020 mitgeteilt, dass eine Betreuung in einer Ein­richtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei.

Das Amt stellte die Unterstützung für die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten ein. Der Mann fühlt sich dem Gericht zufolge in der bisherigen Einrichtung jedoch gut versorgt und lehnt einen Wechsel ab, ohne die finanzielle Hilfe droht aber die Kündigung des Heimplatzes.

Das Gericht verpflichtete das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Zahlung. Die freie Ent­scheidung behinderter Menschen müsse geachtet und respektiert werden, hieß es unter anderem zur Begründung.

Da der Pflegebedarf derzeit gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

dpa

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