Beschluss: Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung
Celle – Pflegeheimbewohner mit Behinderungen müssen nach einer Gerichtsentscheidung nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln. Das teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) heute mit (L 8 SO 47/21 B ER).
Grundlage dafür ist ein Beschluss in einem Eilverfahren eines 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mannes, der seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz lebt. Das zuständige Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises hatte dem Mann im Oktober 2020 mitgeteilt, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei.
Das Amt stellte die Unterstützung für die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten ein. Der Mann fühlt sich dem Gericht zufolge in der bisherigen Einrichtung jedoch gut versorgt und lehnt einen Wechsel ab, ohne die finanzielle Hilfe droht aber die Kündigung des Heimplatzes.
Das Gericht verpflichtete das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Zahlung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen müsse geachtet und respektiert werden, hieß es unter anderem zur Begründung.
Da der Pflegebedarf derzeit gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.
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