Vermischtes

BGH: Pflegegeld darf beim Pflegenden nicht gepfändet werden

  • Montag, 16. Januar 2023
/picture alliance, Uli Deck
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Karlsruhe – Menschen, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, müssen nicht befürchten, dass ihnen in einer finanziellen Krise das Pflegegeld gepfändet wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute ver­öffentlichten Beschluss aus dem Oktober entschieden (Az. IX ZB 12/22).

Mit dem Pflegegeld wolle der Pflegebedürftige die Person, die ihn pflegt, „für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen“, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe. „Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig.“

Hinter dem Pflegegeld steht der Gedanke, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können sollen, wie und von wem sie gepflegt werden. Also bekommen sie auch dann Unterstützung, wenn sie sich gegen einen am­bulanten Pflegedienst entscheiden und von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen versorgt werden. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es zwischen 316 und 901 Euro im Monat.

In dem Fall am BGH ging es um eine Frau, die zu Hause für ihren autistischen Sohn sorgt. Der Insolvenzver­walter hatte beantragt, bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens das Pflegegeld mit zu be­rücksichtigen. Die zuständigen Gerichte in Oldenburg lehnten das ab – und jetzt auch der BGH in letzter Instanz.

Das Pflegegeld sei dazu gedacht, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für häus­liche Pflege zu schaffen, schreiben die Karlsruher Richter. Der Gesetzgeber habe es nicht als Entgelt – wie für eine professionelle Pflegekraft – konzipiert.

Familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege solle grundsätzlich unentgeltlich sein. Das Pflegegeld ermögliche es dem Pflegebedürftigen aber, der pflegenden Person eine materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft zukommen zu lassen. Er könne das Geld auch anders verwenden, die Leistung sei frei­willig. All das spricht in den Augen der Richter gegen die Pfändbarkeit.

dpa

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