Medizin

Blausäure-Vergiftung durch „Vitamin B17“

  • Freitag, 12. Dezember 2014

Bonn - Die Behandlung mit Amygdalin-haltigen Fertigpräparaten, die im Internet gelegentlich als „Vitamin B17“ zur alternativen Behandlung von Krebserkrankungen beworben werden, kann zu einer Zyanid-Vergiftung führen. Darauf weist die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) anlässlich eines Zwischenfalls bei einem vierjährigen Kind hin.

Das an einem rezidivierten Hirntumor (anaplastisches Ependymom) erkrankte Kind war intravenös und später auch oral mit Amygdalin behandelt worden. Kurz nach der Ein­nahme des oralen Amygdalin-Präparates kam es zu Zeichen einer Zyanid-Vergiftung. Das Kind wurde in eine Klinik eingewiesen, wo die Vergiftung bestätigt und eine Behandlung mit dem Antidot Natriumthiosulfat eingeleitet wurde. Der Junge konnte nach zweitägiger stationärer Behandlung entlassen werden.

Dass es erst nach der oralen Therapie zu Vergiftungserscheinungen kam, deutet laut AkdÄ darauf hin, dass bakterielle Enzyme im Darm Zyanid (Blausäure) von Amygdalin abgespalten haben, das dann vom Darm resorbiert wurde. Zyanid ist eine toxische Substanz, die durch Blockade der mitochondrialen Atmungskette zur „inneren“ Erstickung führen kann.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat kürzlich im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit (2014; 3: 7-13) erneut darauf hingewiesen, dass Amygdalin-haltige Medikamente in Deutschland nicht zugelassen sind. Der in der Alternativmedizin propagierte selektive Wirkmechanismus von Amygdalin in der Krebstherapie sei unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht haltbar und der Einsatz am Menschen mit erheblichen Risiken behaftet.

Die Wirksamkeit in der Tumortherapie stuft das BfArM als „widerlegt“ ein. Da dem Schaden kein Nutzen gegenübersteht, handelt es sich nach Auffassung des BfArM arzneimittelrechtlich um „bedenkliche Arzneimittel“, die nicht in Verkehr gebracht werden und nicht an anderen Menschen angewendet werden dürfen. Eine Abgabe sei selbst dann unzulässig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliege.

rme

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