Vermischtes

Broschüre klärt über Risiken bei stationärer Versorgung von Schlaf­apnoe-Patienten auf

  • Donnerstag, 22. Januar 2015

Berlin – Die stationäre Versorgung von Schlafapnoe-Patienten entspricht in vielen Fällen nicht den Leitlinien. Denn nicht selten werde die Therapie der Schlafapnoe mit dem vom Patienten mitgebrachten Atemgerät untersagt oder nicht weitergeführt. Wenn in Kranken­häusern keine klinikeigenen Atemgeräte zur Verfügung ständen, könne es in der Folge zu einer akuten Gefährdung des Patienten kommen. Darauf weist der Arbeitskreis Schlafapnoe Niedersachsen hin, der über die Risiken für betroffene Patienten während eines stationären Aufenthaltes in der Broschüre „Schlafbezogene Atmungsstörungen“ informiert sowie Hinweise an Pflegekräfte und Ärzte gibt, wie diese Risiken reduziert werden können.

Schätzungen zufolge seien etwa zehn Prozent der Bevölkerung von schlafbezogenen Atmungsstörungen betroffen, heißt es in der Broschüre. Bei kardiovaskulären Erkrankungen liege die Prävalenz sogar bei bis zu 50 Prozent. Dennoch finde die Erkrankung bisher nur geringe Beachtung. „Die Aufmerksamkeit, die Pflegekräfte und Ärzte beispielsweise einer nächtlichen Blutdruckentgleisung beimessen, ist meist höher, als wenn bei der morgendlichen Übergabe von Schnarchen mit Atempausen bei einem Patienten berichtet wird“, heißt es weiter. Besonders tragisch könne sich diese Unwissenheit auswirken, wenn erst durch medizinische Maßnahmen, wie bestimmte Medikamentengaben, eine akute Gefährdung des Patienten erfolge.

Neun von zehn Anästhesisten berichten von Komplikationen
Der deutschlandweiten Umfrage „Ambulante Anästhesie bei Patienten mit obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom“ aus dem Jahr 2012 zufolge berichteten 89 Prozent der Anäs­thesisten von postoperativen Apnoephasen, vermehrten Hypertensionen, ungeplanten Aufnahmen auf die Intensivstation, Rhythmusstörungen und notwendigen Reintu­bationen. „Um die in der Umfrage dargestellten Komplikationen zu reduzieren oder zu vermeiden, ist bei allen Schlafapnoepatienten (insbesondere perioperativ) die Therapie mit einem patienteneigenen oder einem Atemtherapiegerät des Krankenhauses notwendig“, heißt es in der Broschüre.

Die Autoren der Broschüre weisen darauf hin, dass die  Rechtslage bei der Übernahme der Bedienung des patienteneigenen Atemtherapiegerätes durch das Pflegepersonal seit Jahren strittig sei. Einigkeit bestehe jedoch darin, dass die Versorgung eines Patienten mit obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom mit Atemgeräten den fachärztlichen Standards entspreche. „Sie müssen auch durch die den Patienten aufnehmende Klinik beachtet werden, sodass die Klinik auch patienteneigene Atemtherapiegeräte einsetzen muss, wenn medizinische Gründe nicht dagegensprechen und die Klinik über eigene Atemtherapiegeräte nicht verfügt“, schreiben die Autoren der Broschüre.  

80 Prozent der Schlafapnoe-Patienten nicht sind diagnostiziert
Darüber hinaus gingen Schätzungen davon aus, dass mehr als 80 Prozent der Patienten mit einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom nicht diagnostiziert seien. Um diese Patienten herauszufiltern, böten sich Fragebögen an, zum Beispiel der „Stop-Bang“-Fragebogen oder die Epworth-Schläfrigkeitsskala, sowie eine Sauerstoffmessung in der Nacht vor der Operation.

fos

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