Brustimplantate: EU-Gutachter macht keine Hoffnung auf Schadenersatz

Luxemburg – Deutschen Frauen mit fehlerhaften Brustimplantaten der Firma Poly Implant Prothèse SA (PIP) aus Frankreich droht ein Rückschlag vor dem Europäischen Gerichtshof. Der zuständige EuGH-Gutachter hält es für zulässig, dass die französische Haftpflichtversicherung für Opfer in Deutschland nicht zahlt. Das heute vorgelegte Gutachten ist kein Urteil. Häufig folgen die EU-Richter aber ihren Gutachtern (Rechtssache C-581/18).
Geklagt hat eine deutsche Patientin, der 2006 fehlerhafte Brustimplantate der Firma PIP eingesetzt wurden. Die Implantate enthielten statt medizinischen Silikons nicht zugelassenes Industriesilikon. Die Patientin versucht vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Schadenersatz von der französischen Haftpflichtversicherung der PIP einzuklagen.
Der Versicherer will nicht zahlen und beruft sich auf eine Gebietsklausel im Vertrag mit dem Hersteller, die den Schutz auf in Frankreich begründete Schäden beschränkt. Die Frankfurter Richter wollen von den EU-Kollegen in Luxemburg wissen, ob dies mit dem EU-Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vereinbar ist.
Ja, sagt der zuständige Generalanwalt Michal Bobek in seinen Schlussanträgen. Es gebe im heutigen EU-Recht keine Harmonisierung der Versicherungspflichten für Medizinprodukte, die in einem anderen EU-Staat verwendet würden.
Es sei vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, die Versicherung für diese Fälle zu regeln – hier also die Aufgabe Deutschlands. Frankreich habe das Recht, im eigenen Hoheitsgebiet ein höheres Schutzniveau für Patientinnen einzuführen.
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