Bundesarbeitsgericht: Urlaub bei Coronaquarantäne wird nicht nachgeholt

Erfurt – Arbeitnehmer haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch, Urlaub nachzuholen, wenn sie ihn in einer angeordneten Coronaquarantäne verbringen mussten. Das entschied gestern das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Das gilt allerdings nur für Fälle vor einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 und für Arbeitnehmer, die selbst nicht an dem Virus erkrankt waren (9 AZR 76/22). Das teilte ein Sprecher des höchsten deutschen Arbeitsgerichts mit.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Dezember des vergangenen Jahres bereits mit der Frage beschäftigt. Er hatte verneint, dass Urlaubstage, die in eine Coronaquarantäne fielen, nachgeholt werden können. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, hieß es zur Begründung in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.
Das Bundesarbeitsgericht verhandelte mehrere Fälle, darunter aus Nordrhein-Westfalen. Wenn der Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt sei, trage der Arbeitnehmer das Risiko, sagte der Sprecher des Gerichts.
Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer keinen Urlaubserfolg im Sinne eines Erholungseffekts. Die Kläger hatten verlangt, dass sie die Urlaubstage, die mit einer Coronaquarantäne zusammenfielen, nachholen können.
Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 sieht vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Coronazeit, gilt das jedoch nicht rückwirkend.
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