Politik

Bundesfinanzhof stärkt Privatkliniken in Deutschland

  • Dienstag, 24. Februar 2015

München – Privatkliniken mit einem hohen Anteil gesetzlich versicherter Patienten dürfen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich nicht schlechter gestellt werden als öffentliche Kliniken. Wie das oberste deutsche Steuergericht in München entschied, können diese privaten Krankenhäuser bei den Behandlungskosten der Patienten genauso von der Umsatzsteuer befreit werden wie Krankenhäuser von öffentlichen Trägern. „Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser“, teilte der Bundesfinanzhof am Dienstag mit.

Bislang sind die Leistungen der Privatklinken nur dann steuerfrei, wenn sie einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen haben, in den Kranken­hausplan des Landes aufgenommen sind oder es sich um eine Hochschulklinik handelt. Ansonsten müssen sie den allgemeinen Satz von 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen. Diese Unterscheidung ist aus Sicht der Richter aber nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. „Das Unionsrecht enthält für den nationalen Gesetzgeber keine Befugnis zur Kontingentierung von Steuerbefreiungen.“

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist dem Urteil zufolge aber, dass die Klinik in einem nennenswerten Umfang auch gesetzlich versicherte Patienten behandelt. In dem Fall, über den der BFH zu entscheiden hatte, lag der Anteil bei mehr als 35 Prozent. Kläger war eine Klinik zur Behandlung psychischer Erkrankungen.

dpa

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