Bundesgerichtshof bestätigt Tabakwerbeverbot im Internet

Karlsruhe – Das Tabakwerbeverbot im Internet gilt auch für die Internetseite von Tabakherstellern. Dortige werbende Abbildungen seien als „unzulässige Tabakwerbung anzusehen“, urteilte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) heute (Az. I ZR 117/16). Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts München, das dem bayerischen Tabakproduzenten Pöschl bereits verboten hatte, im Internet für Tabakprodukte zu werben.
Gegen den niederbayerischen Tabakhersteller geklagt hatten Verbraucherzentralen. Diese störten sich an einem Werbefoto auf der Homepage des Unternehmens. Darauf waren vier gut gelaunte junge Leute mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen. Aus Sicht der Verbraucherschützer verstößt das gegen das Tabakwerbeverbot.
Unternehmenswebsite fällt unter „Dienst der Informationsgesellschaft“
Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden. Das Verbot gilt auch „in Diensten der Informationsgesellschaft“. Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet. Die Frage war, ob für die Website eines Unternehmens die gleichen strengen Regeln gelten. Dies hat der BGH nun bejaht. Der Senat stellte fest, dass zum „Dienst der Informationsgesellschaft“ „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung zu zählen ist“.
Der BGH beruft sich auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-339/15 – Luc Vandenborght). Daraus folge, dass die Webseite eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wende sich an die breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst, hieß es.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband zeigte sich erfreut. „Mit seinem heutigen Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch im Internet ein striktes Tabakwerbeverbot gilt“, sagte Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Das Forum Rauchfrei kündigte nach dem Urteil an gegen den Deutschen Zigarettenverband (DZV), den Verband der deutschen Rauchtabakindustrie (VdR) oder den Bundesverband der Zigarrenindustrie (BdZ) vorzugehen. Auf deren Internet- oder Facebookseiten lassen sich sehr ähnliche Abbildungen finden, sagte Johannes Spatz, Sprecher des bundesweit tätigen Forum Rauchfrei. Diese Abbildungen ließen sich auf das Urteil übertragen. „Wir sehen keinen Grund, warum auf diesen Seiten Tabakwerbung erlaubt sein sollte“, so Spatz.
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