Politik

Bundesgerichtshof legt Messlatte für Pharmawerbung hoch

  • Mittwoch, 6. Februar 2013

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für Medikamenten-Werbung präzisiert. Laut einem heute verkündeten Urteil dürfen Pharmafirmen die Reklame für Arzneimittel grundsätzlich nur auf Studien stützen, die „nach den aner­kannten Regeln wissenschaftlicher Forschung durchgeführt wurden“. Beziehen sich Werbeaussagen dagegen auf die Zusammenfassung mehrerer Untersuchungen, sogenannte Metaanalysen, müssen Verbraucher auf deren womöglich eingeschränkte Aussagekraft hingewiesen werden, heißt es im Urteil zur umstrittenen Werbung für ein Diabetes-Medikament. (Az: I ZR 62/11)

Damit eine Studie zur Wirkung von Medikamenten den Anforderungen des BGH genügt, muss es sich laut Urteil um eine „placebokontrollierte Doppelblindstudie“ handeln, „die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist“.

Im aktuellen Fall hatte das Unternehmen Novo Nordisk für sein Diabetes-Medikament mit dem Wirkstoff Insulin-Detemir damit geworben, dass es im Gegensatz zum Wirkstoff Insulin-Glargin weniger dick mache. Der Pharmakonzern Sanofi-Aventis, der Insulin-Glargin einsetzt, sah darin eine unzulässige irreführende Werbung und zog vor Gericht.

Laut BGH muss die Vorinstanz nun prüfen, ob die Zusammenfassung mehrerer Untersuchungen, auf die sich Novo Nordisk bezieht, deren umstrittene Werbeaussage tragen könne. Dabei komme es für die Frage der Irreführung vor allem darauf an, ob die Verbraucher auf „deutlich die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft“ solch einer Metastudie hingewiesen worden seien. Solche aufklärenden Hinweise enthielt die beanstandete Werbung laut BGH nicht, obwohl die Studie, auf die sie sich stützt, Anlass dazu gegeben habe.

Der BGH entschied aber zugunsten der beklagten Novo Nordisk, dass sie ohne Hinweis auf die Studie mit dem Vorteil einer geringeren Gewichtszunahme werben darf: Dieser günstige Effekt ergebe sich aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung und der sogenannten Fachinformation, die von den Zulassungsbehörden überprüft werden. Die Berufung darauf in der Werbung sei aber nur so lange zulässig, bis etwa ein klagender Konkurrent nachweist, dass die Werbeaussagen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr haltbar seien.

afp

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