Politik

Bundesgerichtshof: Patient muss Befund auf jeden Fall bekommen

  • Freitag, 24. August 2018
/thodonal, stock.adobe.com
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Karlsruhe – Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem Urteil entschieden, das heute veröffentlicht wurde (Az. VI ZR 285/17).

„Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informa­tionsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat“, erläuterte der BGH in dem Urteil.

Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht und informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.

In dem Streit verlangt ein Mann von seiner langjährigen Hausärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie hatte ihn wegen Schmerzen im linken Bein und Fuß an einen Facharzt überwiesen. Später wurde ein Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dass das Geschwulst ein bösartiger Tumor war, teilte die Klinik ausschließlich der Hausärztin – und nicht dem behandelnden Facharzt mit.

Die Hausärztin sprach den Mann knapp eineinhalb Jahre später auf das Geschwulst an, als dieser wegen einer Handverletzung das nächste Mal zu ihr kam. Erst danach wurde der Mann in einem Universitätsklinikum weiterbehandelt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage des Patienten noch abge­wiesen. Die Richter hielten es für nachvollziehbar, dass die Ärztin, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden war, nichts unternommen hatte.

Das sah der BGH nun anders. Dem Arztbrief, der nur an sie ging, habe die Frau unschwer entnehmen können, dass die Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Ärztin hielt. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärztin hätte sie laut Urteil die Information weitergeben müssen. Das OLG Düsseldorf muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.

dpa/may

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