Bundesgerichtshof untersagt Werbung für Hyaluronspritzen mit Vorher-Nachher-Bildern

Karlsruhe – Für Schönheitsbehandlungen mit Hyaluronspritzen an Nase und Kinn darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Das hat der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Az.: I ZR 170/24).
Zwei Aspekte hat der BGH in seinem Urteil hervorgehoben. Zunächst sieht der I. Zivilsenat die Behandlung als operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Senats infolge, dass dafür nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
„Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck“, teilte der BGH mit.
Es gehe darum, „unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können“.
Das Heilmittelwerbegesetz sieht vor, dass operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden dürfen, wenn sie den Körper ohne medizinische Notwendigkeit verändern. Schon das Oberlandesgericht Hamm hatte die Werbung im August 2024 verboten.
Der BGH wies auch den Einwand zurück, dass auch bei Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren Risiken bestünden. Das sei zwar richtig, aber es handele sich dabei um ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche und nicht um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des HWG. Insofern spielte die Argumentation aus Sicht des Senats keine Rolle bei der Urteilsfindung.
Hintergrund war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Unternehmen Aesthetify von den beiden Ärzten und Influencern „Dr. Rick und Dr. Nick“. Aesthetify hatte auf der Internetseite und auf Instagram mit Darstellungen von Patientinnen vor und nach der Behandlung geworben. Es ging um minimalinvasive Behandlungen, nämlich das Unterspritzen mit Hyaluron oder Hyaluronidase.
Das Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen bietet an sechs Standorten in Deutschland ästhetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen an. Auf Instagram und der eigenen Internetseite veröffentlichte Aesthetify Bilder, die Patienten jeweils vor und nach der Behandlung zeigen sollten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz – und zog vor Gericht.
In der mündlichen Verhandlung Anfang Juli hatte sich bereits angedeutet, dass der BGH die Sache – wie schon die Vorinstanz – anders bewertet als Aesthetify. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte Aesthetify im August vergangenen Jahres auf Unterlassung verurteilt.
Es hatte die Behandlungen als operative plastisch-chirurgische Eingriffe eingestuft und erklärt, für solche brauche es nicht unbedingt Skalpell oder Messer. Es genüge jedes Instrument, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen würden, so das OLG damals.
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