Bundesrat winkt Ergänzungen für psychoaktive Stoffe durch

Berlin – Der Bundesrat hat Änderungen an der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beschlossen. Damit würden die Gesetze an den Stand der Erkenntnisse angepasst, hieß es heute aus dem Bundesgesundheitsministerium. Ziel sei es, neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) effektiver begegnen zu können und ihre Verbreitung und Verfügbarkeit zu bekämpfen.
Für die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, ist das ein wichtiger Schritt. „Es kommen ständig neue synthetische Drogen auf den Markt, mit denen die Dealer versuchen, die bestehenden Regulierungen zu umgehen“, sagte sie. Verkauft würden diese dann als vermeintlich harmlose ‚Legal Highs‘, ‚Kräutermischungen‘ oder ‚Badesalze‘.
Mortler warnte, dass viele dieser Stoffe wegen ihrer starken Wirkung unberechenbar und überaus gefährlich seien. „Mit dem 2016 in Kraft getretenen NpSG haben wir der Polizei und den Staatsanwaltschaften neue Möglichkeiten in die Hand gegeben, gegen den Verkauf dieser gefährlichen Stoffe vorzugehen und Verfahren zu eröffnen. Jetzt legen wir nach und passen das Gesetz an die aktuellen Entwicklungen des Drogenmarktes an“, sagte Mortler.
Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen dem Ministerium zufolge eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Die Entwicklung des Marktes habe gezeigt, dass es wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung bestimmter psychoaktiv wirksamer Stoffe und deren Wirkungsweise erforderlich sei, die beiden Stoffgruppen des NpSG (Phenethylamine und synthetische Cannabinoide) fortzuentwickeln und das NpSG um drei zusätzliche Stoffgruppen (Benzodiazepine, von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen und Tryptamine) zu erweitern.
Außerdem werden durch die neue Verordnung acht besonders gefährliche Einzelstoffe (sechs synthetische Opioide und zwei synthetische Cannabinoide) in die Anlage II des BtMG aufgenommen, dessen strengere Regelungen denen des NpSG vorgehen. Dabei handelt es sich dem Ministerium zufolge um Stoffe, deren chemische Struktur im Vergleich zu bereits unterstellten Betäubungsmitteln so verändert wurde, dass der jeweilige neue Stoff nicht mehr dem BtMG und den dortigen Verboten unterlag. Die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung sei jedoch erhalten geblieben.
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