Politik

Bundessozialgericht: Arzt darf Laborleistungen in ausgelagerten Praxisräumen nicht abrechnen

  • Donnerstag, 9. August 2018
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Kassel – Ärzte dürfen Laborleistungen, die nicht in der eigenen Praxis stattgefunden haben, nicht als eigene Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 6 KA 24/17 R). Die Richter bestätigten damit die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

„Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger Laboranalysen, die in den Räumen des auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors erbracht werden, nicht als eigene Leistungen gegenüber der KV abrechnen darf“, urteilte das BSG. Grund dafür sei, dass Leistungen einer Laborgemeinschaft direkt gegenüber der KV abzurechnen seien. Die vom Arzt im Wege des „Time-sharing“ zusammen mit anderen Vertragsärzten genutzte Laboreinrichtung sei eine solche Laborgemeinschaft, so das BSG.

Sozialgericht gab noch dem Arzt Recht

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt der KV mitgeteilt, er werde allgemeine Labora­toriumsuntersuchungen in einem von seinem Vertragsarztsitz etwa elf Kilometer entfernten Labor erbringen. Die mit der Betreibergesellschaft des Labors geschlossene Vereinbarung berechtige ihn, die Räume und Laborgeräte montags bis freitags von 9 Uhr bis 19 Uhr selbst oder durch eigenes Personal zu nutzen. Das Labor wird aufgrund ähnlicher Vereinbarungen von weiteren Ärzten in Anspruch genommen.

Die KV lehnte das ab und teilte dem Arzt mit, er dürfe dort erbrachte Untersuchungen nicht als eigene Leistungen abrechnen. Einen Widerspruch des Arztes lehnte die KV ab, worauf dieser klagte. Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte zunächst, der Arzt sei berechtigt, die in dem Labor erbrachten Leistungen als eigene Leistungen in ausgelagerten Praxisräumen bei der KV abzurechnen.

Die KV ging dagegen in Berufung. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gab der Körperschaft Recht. Der Arzt werde nicht in ausgelagerten Praxisräumen im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) tätig, da er nicht allein über die Laborräume und -geräte verfüge und diese nicht uneingeschränkt sowie unter Ausschluss der Einwirkung Dritter nutzen könne.

Gegen diese Entscheidung des LSG ging wiederum der Arzt in Revision: Die Ärzte-ZV setze kein alleiniges Bestimmungsrecht über Räume und Geräte unter Ausschluss der Einwirkung Dritter voraus, so seine Auffassung. Eine Tätigkeit in freier Praxis liege bereits vor, wenn der Vertragsarzt seine Praxisräume ohne erhebliche Einflussnahme Dritter nutzen und an der Disposition der räumlichen und sächlichen Mittel mitwirken könne.

Die vertragsärztliche Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen unterliege keinen strengeren Anforderungen als am Vertragsarztsitz, argumentierte er. Er und andere Vertragsärzte nutzten die Räume und Geräte des Labors wie im Fall einer Praxis­gemeinschaft gemeinsam. Er habe sich auch nicht mit anderen nutzungsberechtigten Vertragsärzten zur kooperativen Zusammenarbeit zusammengeschlossen. Das sahen sowohl die Richter vom Landes-, als auch vom Bundessozialgericht anders.

hil

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