Bundessozialgericht: Auch freiberufliches Einkommen wird auf Verletztenrente angerechnet

Kassel – Wenn Arbeitnehmer eine Berufskrankheit erleiden, sind auf eine deswegen bezogene Verletztenrente auch Einkünfte aus einer nachfolgenden selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Das entschied gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines früheren Bundesligafußballprofis.
Wegen Meniskusschäden hatte dieser 1988 seine Karriere beenden müssen. Die Berufsgenossenschaft erkannte eine Berufskrankheit an und zahlte eine Verletztenrente. Er machte eine Ausbildung zum Physiotherapeuten und eröffnete 1994 eine eigene physiotherapeutische Praxis mit mehreren angestellten Physiotherapeuten. Seine Unfallversicherung führte er freiwillig fort.
Ab 2014 konnte er nicht mehr als Physiotherapeut arbeiten, sein Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen der Meniskusschäden. Allerdings erzielte der Physiotherapeut und frühere Fußballer Einkünfte aus der Verwaltung und Leitung seiner Praxis. Mit Blick darauf verweigerte die Berufsgenossenschaft die neuerliche Zahlung von Verletztengeld. Einkommenseinbußen habe er nicht erlitten.
Für Arbeitnehmer ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass weiterhin erzielte Einkünfte auf eine Verletztenrente anzurechnen sind. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass dies ähnlich auch für eine nachfolgende unternehmerische oder selbstständige Tätigkeit gilt.
Zwar könne grundsätzlich angenommen werden, dass es dann zu Einkommenseinbußen kommt. Hier sei dies aber nicht der Fall. Dass der ehemalige Fußballer sein Einkommen nun nicht direkt als Physiotherapeut, sondern in seiner Rolle als Praxischef erziele, spiele keine Rolle.
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