Politik

Bundessozialgericht: Präventive Zulassungssperre war zulässig

  • Freitag, 6. Mai 2016

Berlin – Das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 6. September 2012 beschlossene Moratorium für die Zulassung bis dahin nicht von der Bedarfsplanung erfasster kleiner Arztgruppen, die seit Beginn des Jahres 2013 der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie unterliegen, war rechtmäßig. Dies entschied der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 4. Mai (Az.: B 6 KA 24/15 R).  

Der klagende Arzt, ein Strahlentherapeut, hatte im Dezember 2012 beim Zulassungs­ausschuss die Genehmigung zur Anstellung eines Strahlentherapeuten in seiner Praxis beantragt. Gegen die Ablehnung seines Antrags argumentierte der Kläger vor allem damit, dass die Anstellung wegen Zulassungsbeschränkung nur dann hätte abgelehnt werden dürfen, wenn diese bereits bei Antragsstellung angeordnet gewesen wäre.

Durch den Moratoriumsbeschluss des G-BA seien Zulassungsbeschränkungen für einen Zeitraum verhängt worden, in dem seine Arztgruppe überhaupt noch nicht der Bedarfsplanung unterlegen habe. Mit dieser „Nacht- und Nebelaktion“ habe der G-BA in unverhältnismäßiger und rechtswidriger Weise in Grundrechtspositionen etwaiger Antragsteller eingegriffen.

Dieser Argumentation mochte der 6. BSG-Senat im Revisionsverfahren nicht folgen. Er wies darauf hin, dass der Gemeinsame Bundesausschuss grundsätzlich berechtigt gewesen sei, Arztgruppen mit bundesweit weniger als 1.000 Vertragsärzten in die Bedarfsplanung einzubeziehen. Auch das vom G-BA beschlossene Moratorium sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nur auf diese Weise habe verhindert werden können, dass sich eine bereits bestehende Überversorgung in dem Zeitraum, der zur Entscheidung über die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen erforderlich gewesen sei, weiter erhöhe. 

TG

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