Ärzteschaft

Bundessozialgericht stärkt KV-Vorständen den Rücken

  • Sonntag, 3. November 2013

Kassel – Richter des Bundessozialgerichtes (BSG) haben die Befugnisse der Vorstände von Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) mit einem aktuellen Urteil (Az: B 6 KA 48/12 R) gestärkt. Demnach darf die Vertragsabschlusskompetenz des Vorstandes einer KV beziehungsweise KZV weder bei Gesamt- noch bei Selektivverträgen mit Krankenkassen oder Verbänden der Krankenkassen an eine Genehmigung der Vertreterversammlung gebunden werden, so das Urteil.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Streit zwischen zwischen der KZV und dem Land Baden-Württemberg. Die klagende KZV begehrte vom beklagten Land die Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Satzungsänderung, mit der bestimmt werden soll, dass der Abschluss von Einzelverträgen nach § 73c Abs 3 SGB V durch den Vorstand von der Vertreterversammlung zu genehmigen ist.

Das hatte das Land allerdings abgelehnt. Zu Recht, wie die Richter des BSG jetzt urteilten. In der Begründung heißt es: „Das Gesetz weist – in Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung – die Außenvertretung der K(Z)V dem Vorstand als originäre Kompetenz zu.“ In dieses Recht könne die Vertreterversammlung auch Kraft ihrer „Kompetenz-Kompetenz“ nicht einzugreifen, weil eine Aufgabenübertragung unter dem Vorbehalt steht, dass die gesetzlich vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenzuweisung eingegriffen wird.

Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn die Wirksamkeit der vom Vorstand abgeschlossenen Gesamt- und Selektivverträge von einer Genehmigung durch die Vertreterversammlung abhinge, so die Richter. Insbesondere deshalb, weil der Vorstand beim Abschluss der Verträge so kaum noch handlungsfähig wäre.

hil

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