Vermischtes

Bundessozialgericht stärkt Pflegegeldanspruch nach Krankenhaus­behandlung

  • Freitag, 18. Juni 2021
/Stockfotos-MG, stock.adobe.com
/Stockfotos-MG, stock.adobe.com

Kassel – Wenn nach einer Krankenhausbehandlung ein Anspruch auf Pflegeleistungen bestehen kann, muss die Klinik diese bereits beantragen oder sonst die Patienten darauf hinweisen. Tut sie dies nicht, ist der Fehler der Pflegekasse zuzurechnen, wie gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Im konkreten Fall steht daher den Eltern eines krebskranken Kindes schon ab dem Entlassungstag Pfle­ge­geld zu (Az: B 3 P 5/19 R). Der 2003 geborene Junge war im Mai 2013 wegen eines bösartigen Hirntu­mors operiert worden, anschließend erhielt er Bestrahlung und Chemotherapie.

Zwischen den drei Chemoblöcken und danach haben die Eltern ihren Sohn zuhause gepflegt. Die Kran­kenkasse bewilligte einen Rollstuhl und Leistungen für Haushaltshilfe. Erst im Rahmen einer Reha­maß­nahme im November 2014 erhielten die Eltern den Hinweis, dass sie zudem wohl auch Anspruch auf Pflegegeld haben.

Auf den nunmehr gestellten Antrag der Eltern zahlte die Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegestufe I. Rück­wirkende Leistungen lehnte sie allerdings ab, weil laut Gesetz ein Anspruch erst ab dem Antragsmonat bestehe.

Wie nun das BSG entschied, muss die Pflegekasse auch rückwirkend zahlen. Das Krankenhaus habe seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Die Eltern seien daher so zu stellen, als hätten sie das Pflegegeld schon am Entlassungstag ihres Sohnes beantragt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Krankenhäuser und auch Ärzte die Pflegekasse informieren, wenn sich im Zuge einer Behandlung Pflegebedürftigkeit abzeichnet. Voraussetzung ist, dass die Patien­ten dem zugestimmt haben.

Dies sei ein „Managementauftrag“, mit dem der Gesetzgeber eine gute Versorgung nach der Kranken­hausentlassung sicherstellen wollte, betonte das BSG. Hier habe das Krankenhaus die Pflegekasse aber nicht informiert und die Eltern auch gar nicht um Zustimmung gefragt.

Nach der Zielrichtung des Gesetzgebers müsse die Pflegekasse sich diesen Fehler zurechnen lassen und daher schon ab dem Tag der Entlassung Pflegegeld zahlen.

afp

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung