Chefarzt-Boni: Regierung kommt Forderung der BÄK nach
Berlin – Die Ärzteschaft setzt sich seit langem dafür ein, dass Krankenhäuser in Verträge mit leitenden Ärzten keine Zielvereinbarungen aufnehmen dürfen, die finanzielle Anreize für Mengenausweitungen enthalten. 2013 hat die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung diese Forderung aufgegriffen und Krankenhäuser dazu verpflichtet, in ihren Qualitätsberichten auszuweisen, ob sie bei Verträgen mit leitenden Ärzten den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen folgt.
In diesen Empfehlungen, die laut Gesetz „im Einvernehmen“ mit der Bundesärztekammer (BÄK) erarbeitet werden sollten, hieß es zunächst: „Finanzielle Anreize für einzelne Operationen/Eingriffe oder Leistungen dürfen nicht vereinbart werden, um die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung zu sichern.“
Auch finanzielle Anreize auf bestimmte Messgrößen sollen gesetzlich verboten werden
Da viele Kliniken bei Bonusvereinbarungen in Chefarztverträgen nicht nur auf die Erbringung einzelner Leistungen abstellten, sondern sich an anderen Messgrößen für Leistungsmengen orientierten, hat die DKG auf Drängen der BÄK im vergangenen November dieses Passus verschärft: „Damit die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidungen gewahrt bleibt, dürfen finanzielle Anreize für einzelne Operationen/Eingriffe oder Leistungen nicht vereinbart werden. Dies gilt auch für Leistungskomplexe bzw. Leistungsaggregationen oder Case-Mix-Volumina.“
Zudem hat die BÄK eine entsprechende Gesetzesänderung gefordert. Dieser Forderung will die aktuelle Bundesregierung nun mit ihrer Krankenhausreform nachkommen. Die DKG „hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen, welche die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen gefährden“, heißt es in dem Referentenentwurf zum Krankenhaus-Strukturgesetz.
DKG und BÄK sollen Empfehlungen künftig bei Bedarf anpassen
Diese Regelung nenne als Beispiel auszuschließender Zielvereinbarungen nunmehr nicht mehr nur Abreden, die auf einzelne Leistungen bezogen seien, heißt es in der Gesetzeserklärung. Stattdessen würden – wie von der Ärzteschaft vorgeschlagen – ausdrücklich auch Vereinbarungen finanzieller Anreize aufgeführt, die auf Leistungsmengen, Leistungskomplexe und Messgrößen hierfür abstellen. Hierunter falle beispielweise eine Zielvereinbarung, die eine Prämienzahlung für das Erreichen von bestimmten Bewertungsrelationen vorsehe. Durch das Wort „insbesondere“ werde zudem klargestellt, dass es sich um keine abschließende Aufzählung handle.
„Hierdurch ist auch zum Ausdruck gebracht, dass die Empfehlungen nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift weiterzuentwickeln sind, sobald festgestellt wird, dass weitere Zielvereinbarungen ausgeschlossen werden sollten“, heißt es weiter. Eine gesetzliche Anpassung wegen solcher Fortentwicklungen der Empfehlungen sei wegen des veränderten Wortlauts, der sich noch deutlicher als bisher auf alle Zielvereinbarungen beziehe, die die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen gefährden, künftig nicht mehr erforderlich.
Weiterhin zu befürworten seien allerdings Zielvereinbarungen, die finanzielle Anreize bieten, um beispielsweise die konsequente Umsetzung von Hygienemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu fördern.
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