Chefarztverträge: Zielvereinbarungen sollen transparenter werden

Köln – Ein Krankenhaus muss künftig angeben, ob es in Verträgen mit leitenden Ärzten die (noch zu erstellenden) Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zu fallzahlorientierten Bonuszahlungen einhält. Ist dies nicht der Fall, muss es darüber hinaus im Qualitätsbericht darüber informieren, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden. Die DKG wird verpflichtet, die entsprechenden Empfehlungen bis zum 30. April „im Einvernehmen“ mit der Bundesärztekammer (BÄK) zu erarbeiten.
Das geht aus zwei Änderungsanträgen der Regierungskoalition zum Krebsregistergesetz hervor, auf die sich die Gesundheitspolitiker von Union und FDP gestern Abend verständigten.
Damit ist es den Unionsexperten um Jens Spahn offensichtlich in einem zweiten Anlauf doch noch gelungen, die FDP-Riege um Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) davon zu überzeugen, fallzahlorientierte Zielvereinbarungen mit Chefärzten gesetzlich zu reglementieren. Der Versuch, einen ähnlichen Passus in das Patientenrechtegesetz einzufügen, war Ende November noch am Widerstand der FDP gescheitert.
Regelungen in Verträgen der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten seien geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Versorgung in den Einrichtungen nehmen, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags: „Besonders Zielvereinbarungen, die sich auf Art und Menge einzelner Leistungen beziehen, sogenannte Bonusregelungen, können die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung über diese Leistungen gefährden.“ Daher werde die DKG beauftragt, in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für die Vertragsgestaltung mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der BÄK Empfehlungen zu diesen leistungsbezogenen Zielvereinbarungen abzugeben.
Das erforderliche Einvernehmen mit der BÄK sei darauf gerichtet, bei den Empfehlungen speziell auf die Einhaltung ethischer und berufsrechtlicher Anforderungen zu achten. Wesentliche Zielsetzung der Empfehlungen sei denn auch die Sicherung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen. Das geforderte Einvernehmen von DKG und BÄK beziehe sich aber nur auf die Empfehlungen zu den leistungsbezogenen Zielvereinbarungen, stellen die Antragssteller noch klar.
Durch die Erklärung im Qualitätsbericht der Krankenhäuser sollten die Patienten und sonstige Interessierte die Möglichkeit erhalten, sich zu informieren, ob und für welche Leistungen das Krankenhaus Zielvereinbarungen getroffen hat, die nicht von den Empfehlungen der DKG umfasst sind: „Diese Transparenz ist erforderlich, damit vorhandene wirtschaftliche Anreize im Krankenhaus, zum Beispiel für die Durchführung bestimmter Operationen, erkennbar werden.“ Die Transparenz setze zudem einen Anreiz für Krankenhäuser, zukünftig auf solche Vereinbarungen zu verzichten, die eben nicht den einvernehmlichen Empfehlungen der DKG und der BÄK entsprechen.
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