Politik

Coronatestverordnung soll verlängert werden, Vergütung wird gesenkt

  • Mittwoch, 16. November 2022
/nito, stock.adobe.com
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Berlin – Die Coronavirus-Testverordnung soll verlängert werden. Aufgrund des „anhaltenden Infektionsge­schehens durch die Omikron-Linie BA.5 des Coronavirus“ sowie dem Anstieg neuer Sublinien sei dies not­wen­dig, erklärt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Entwurf zur Änderung der Verordnung, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Vor allem das präventive Testen für Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte sowie den Besuch in Pflege­einrichtungen soll bestehen bleiben, um vulnerable Bevölkerungsgruppen zu schützen.

Die bislang geltende Coronavirus-Testverordnung läuft noch bis zum 25. November 2022. Der Entwurf "Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung" sieht aber vor, dass der Anspruch auf Tests bis einschließlich den 7. April 2023 verlängert werden soll. Ab dem 8. April soll dieser Anspruch enden, allerdings dürfen Testbetreiber die Tests auch danach noch abrechnen.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Testverordnung entfalle ab dem 8. April 2023, heißt es in der Begrün­dung des Entwurfs. Das vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Infektionsschutzkonzept für den Herbst und Winter endet ebenfalls zum 7. April 2023.

Für die Abwicklung der Abrechnungen, deren Prüfung sowie die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Ge­sundheitsfonds und die Erstattung dieser Zahlung aus Bundesmitteln soll die Testverordnung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.

Vergütung der Tests wird reduziert

Zudem soll die Vergütung der Bürgertests abgesenkt werden. Dies begründet das BMG damit, dass sich der Bera­tungs- und Gesprächsbedarf in der Bevölkerung verringert habe, die Abläufe vor Ort seien etabliert. Zudem soll damit Geld eingespart werden.

Die Vergütung für ärztliches und nichtärztliches Personal, die die Tests durchführen, soll von bislang sieben Euro auf sechs Euro abgesenkt werden. In dieser Summe ist die Durchführung des Tests, die Ergebnismitteilung sowie die Ausstellung eines Testzeug­nisses enthalten. Auch für stationäre Einrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte oder Einrichtungen zur Unter­bringung von Asylbewerbern gibt es künftig statt sieben Euro nur noch sechs Euro je Testung.

Testbetreiber, die Personen testen, die etwa eine Veranstaltung besuchen wollen oder eine entsprechende Meldung der Corona-Warn-App haben, erhalten statt vier Euro künftig nur noch drei Euro je durchgeführtem Test. Die Vergütung bei überwachten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung soll je Testung zudem nicht mehr bei fünf Euro, sondern bei vier Euro liegen.

Auch die Sachkostenpauschale wird reduziert. Die erstattete Vergütung für Sachkosten lag bislang je selbst beschafften Antigentest bei einer Pauschale von 2,50 Euro je Test. Dies soll laut Verordnungsentwurf auf zwei Euro pro Test reduziert werden. Insgesamt erhalten die Testzentren künftig demnach nicht mehr 9,50 Euro pro Test, sondern nur noch acht Euro.

Durch die Absenkung der Vergütung für die Durchführung der Tests sollen die Ausgaben für den Bund je eine Million Testungen von bis zu sieben Millionen Euro auf bis zu sechs Millionen Euro sinken. Zudem sollen die Ausgaben für die Sachkosten für je eine Million Antigenschnelltests von rund 2,5 Millionen Euro auf etwa zwei Millionen Euro sinken. Von Ende November bis zum 7. April 2023 erwarte der Bund deshalb insgesamt Mehrausgaben in Höhe eines niedrigen einstelligen Milliardenbetrags.

Testergebnisse bis zum 30. April 2023 aufbewahren

Tests, die bis zum 30. November 2022 erbracht werden, sollen spätestens bis zum 31. Januar 2023 abgerech­net werden. Die Abrechnung für Tests, die nach dem 1. Dezember erfolgt sind, soll wie gehabt monatlich bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen übermittelt werden. Ergebnisse der Testungen sollen bis zum 30. April 2023 unverändert gespeichert und aufbewahrt werden.

Für die Abrechnung der Testkosten soll den Kassenärztlichen Vereinigungen zudem die erstatteten Verwal­tungs­kosten etwas gekürzt werden. Hier gab es bislang zwei Prozent des Gesamtbetrags der Test-Abrech­nungen, jetzt soll dieser Betrag bei 1,6 Prozent liegen.

Und: Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen dem BMG zudem jeweils zum 31. Juli 2023, 31. Dezember 2023, 31. Juli 2024 und 31. Dezember 2024 über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über den Stand der noch offenen Auszahlungen und Rückzahlungen sowie der vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhaltenen, aber noch nicht ausgezahlten Beträge zu übermitteln.

cmk

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