Ärzteschaft

COVID-19: KBV stellt Übersicht der Sonderregeln für Praxen zusammen

  • Mittwoch, 1. April 2020
Transmissionselektronenmikroskopische Aufnahme des MERS-Coronavirus /picture alliance
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Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Übersicht aller Sonderre­geln für Praxen zusammengestellt, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Kraft getreten sind. Ob telefonische AU-Bescheinigung oder Portokosten für Rezepte – die Sonderregeln sollen Praxen entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus über die Wartezimmer verhindern.

In der thematisch geordneten Übersicht zu den Sonderregelungen für die ambulante Ver­sorgung wird jede Maßnahme kurz erläutert. Zudem ist aufgeführt, bis wann die Rege­lung gültig ist. Wer mehr wissen möchte, findet Links zu weiterführenden Informationen.

Unter dem Stichwort „Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen“ heißt es dort zum Beispiel: „Für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patien­ten wird zusätzliches Geld bereitgestellt.

Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte kennzeichnen die Fälle dazu mit der Ziffer 88240“. Diese Regelung gelte unbefristet.

Weitere Themen sind unter anderem die Videosprechstunde und Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen. Die Themenseite wird kontinuierlich ergänzt und aktualisiert. Die KBV weist in diesem Zusammenhang auf ihre App „KBV2GO!“ hin, in der ebenfalls Informa­tionen für Praxen erscheinen.

hil

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