COVID-19: KBV stellt Übersicht der Sonderregeln für Praxen zusammen

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Übersicht aller Sonderregeln für Praxen zusammengestellt, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Kraft getreten sind. Ob telefonische AU-Bescheinigung oder Portokosten für Rezepte – die Sonderregeln sollen Praxen entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus über die Wartezimmer verhindern.
In der thematisch geordneten Übersicht zu den Sonderregelungen für die ambulante Versorgung wird jede Maßnahme kurz erläutert. Zudem ist aufgeführt, bis wann die Regelung gültig ist. Wer mehr wissen möchte, findet Links zu weiterführenden Informationen.
Unter dem Stichwort „Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen“ heißt es dort zum Beispiel: „Für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten wird zusätzliches Geld bereitgestellt.
Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte kennzeichnen die Fälle dazu mit der Ziffer 88240“. Diese Regelung gelte unbefristet.
Weitere Themen sind unter anderem die Videosprechstunde und Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen. Die Themenseite wird kontinuierlich ergänzt und aktualisiert. Die KBV weist in diesem Zusammenhang auf ihre App „KBV2GO!“ hin, in der ebenfalls Informationen für Praxen erscheinen.
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