Ärzteschaft

Cybersicherheit: KBV warnt vor Aufweichung geschützter Patientenkommunikation

  • Freitag, 20. März 2026
/K illustrator Photo, stock.adobe.com
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Berlin – Bei der geplanten Ausweitung verdeckter Abwehrmaßnahmen zur Stärkung der Cybersicherheit warnt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vor einem Aufweichen der geschützten Patientenkommunikation.

In dem vom Bundesinnenministerium vorgelegten Referentenentwurf für ein solches Gesetz fehlten Vorschriften, die die Kommunikation von Ärzten und Psychotherapeuten als Träger von Berufsgeheimnissen schützten, hieß es von der Körperschaft.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf weist die KBV daraufhin, dass verdeckte Abwehrmaßnahmen auch Gesundheitsdaten von Versicherten betreffen könnten, die von Vertragsärzten und -psychotherapeuten verarbeitet werden.

Deshalb müsse der Schutz der Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern nach Paragraf 62 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) auf die geplanten neuen Maßnahmen ausgedehnt und im Bundespolizeigesetz eine vergleichbare Vorschrift geschaffen werden.

Der vom Bundesinnenministerium erarbeitete Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit sieht weitere verdeckte Abwehrmaßnahmen vor, um Datenverkehr umleiten und Daten erheben zu können. Dazu sollen das Bundespolizeigesetz und das BKAG um entsprechende Regelungen erweitert werden.

Die KBV weist darauf hin, dass Gesundheitsdaten durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung und im Arzt-Patienten-Verhältnis zusätzlich durch die ärztliche Schweigepflicht besonders geschützt seien. Ärzte und Psychotherapeuten müssten die Auskunft auch verweigern dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum BKAG im Jahr 2016 den besonderen Schutz der Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern betont. Daraufhin sei der Paragraf 62 eingeführt worden, der den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen sicherstellt.

Dieser Schutz würde nach dem aktuellen Referentenentwurf jedoch nicht die beabsichtigten neuen Regelungen umfassen, heißt es aus der KBV. Denn diese würden in einem neuen Abschnitt 5a aufgenommen, auf den sich Paragraf 62 BKAG aktuell nicht beziehe. Für das Bundespolizeigesetz sehe der Referentenentwurf bislang keine mit Paragraf 62 vergleichbare Vorschrift vor. 

PB

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