Das ändert sich zum Jahresbeginn bei Gesundheit und Pflege
Berlin – Ab Anfang des Jahres greifen einige Neuregelungen im Gesundheitswesen. Wichtig für Ärzte ist zunächst, dass die bisherige Krankenversichertenkarte unabhängig von dem aufgedruckten Datum ihre Gültigkeit verliert. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist künftig die elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte.
Sonderkündigungsrecht für die Versicherten
An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag des Mitglieds. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über seine Höhe. Die Versicherten haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zusatzbeiträge, für Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlt der Bund die Zusatzbeiträge.
Mehr Geld für den Pflegebereich
Neue Rahmenbedingungen schafft auch das „Erste Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“. Die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige steigen damit um insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Für die Pflege zu Hause stehen davon 1,4 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung erhöhen sich um 0,3 Prozentpunkte. Künftig beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder.
Neue Rechengrößen für die Sozialversicherung
Außerdem gelten ab 2015 neue Rechengrößen für die Sozialversicherung: So steigt die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von 53.550 Euro auf jährlich 54.900 Euro. Arbeitnehmer über diesem Jahreseinkommen sind in der GKV freiwillig versichert oder können in die private Krankenversicherung wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 49.500 Euro beziehungsweise auf monatlich 4.125 Euro (2014: 4.050 Euro). Ist das tatsächliche Einkommen eines GKV-Mitglieds höher als dieser Wert, wirkt sich das nicht mehr auf den Beitrag aus.
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