Ärzteschaft

Das sollten Praxis-Abgeber bei der TI-Anbindung beachten

  • Freitag, 29. März 2019
/navintar, stockadobecom
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Berlin – Ab dem 1. Juli 2019 ist das Versichertenstammdatenmanagement für alle nieder­ge­lassenen Ärzte und Psychotherapeuten Pflicht – selbst, wenn diese kurz vor dem Ruhe­stand stehen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt hingewiesen.

Wer das Versichertenstammdatenmanagement nicht ordnungsgemäß durchführt, muss ab Juli 2019 mit Sanktionen rechnen. Ärzten bleibt nicht mehr viel Zeit, um eine fristge­rechte Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) zu sichern. Sie müssen diese bis zum 31. März bestellt und dies ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt haben.

Trotzdem müssten Praxis-Abgeber der KBV zufolge keine finanziellen Nachteile befürch­ten: Die Kosten für die Anbindung an die TI werden unab­hängig davon erstattet, wie lang eine Praxis noch in Betrieb ist.

Das eigentliche Problem für Praxis-Abgeber sind jedoch die langen Laufzeiten der Be­triebs- und Wartungsverträge der technischen Komponenten sowie der Verträge für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA).

Vor diesem Hintergrund rät die KBV Ärzten und Psychotherapeuten, die bereits wissen, dass sie ihre Praxis in Kürze abgeben oder schließen werden, Vertragslaufzeiten vorab zu prüfen und bei Bedarf mit dem Anbieter kürzere Laufzeiten zu vereinbaren. Zudem sollten die Verträge in jedem Fall einen Passus zum Sonderkündigungsrecht bei Praxisaufgabe beinhalten.

Ärzte in Praxisgemeinschaften oder mit anderen Kooperationsformen können zudem prü­fen, ob die TI-Geräte von den in der Praxis verbleibenden Ärzten beziehungsweise vom Nachfolger weiter genutzt werden können.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) informiert über die Regularien bei der Vergabe der Betriebsstättennummer (BSNR), der jeweilige IT-Dienstleister gibt Auskunft zur Anpassung oder Umschreibung laufender Verträge.

hil/sb

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