Datenschutz-Grundverordnung: Datenschutzbeauftragte sehen erheblichen Nachbesserungsbedarf

Berlin - Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat bei der Reform des europäischen Datenschutzrechtes in zentralen Punkten noch Änderungen angemahnt, damit im Vergleich zum geltenden Rechtsstand ein aus ihrer Sicht verbesserter, mindestens aber gleichwertiger Grundrechtsschutz gewährleistet wird.
Der Hintergrund: Die Beratungen über die Datenschutz-Grundverordnung sind mit dem seit Juni laufenden Trilog zwischen dem Europäischem Parlament, dem Rat der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Kommission in die entscheidende Phase eingetreten. Die Datenschutz-Grundverordnung ist Teil der geplanten Datenschutzreform, mit der innerhalb der EU einheitliche und dem Internetzeitalter angemessene Datenschutzstandards eingeführt werden sollen. Sie ersetzt als direkt anwendbares Recht nationales Datenschutzrecht. Eine Einigung soll bis Ende 2015 erzielt werden.
Datensparsamkeit und Zweckbindung müssen bleiben
In einem 7-Punkte-Papier appellieren die Datenschützer daher an die Trilogpartner, insbesondere die Prinzipien der Datensparsamkeit und der Zweckbindung beizubehalten. Das seit vielen Jahren im deutschen Datenschutzrecht verankerte Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit sei wichtiger denn je, heißt es in dem Papier. Es müsse durch die Datenschutz-Grundverordnung explizit vorgegeben werden.
Die vom Rat vorgeschlagenen Regelungen, die Zweckänderungen bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in einem weiten Umfang zulassen und damit das in der Europäischen Grundrechtecharta verankerte Prinzip der Zweckbindung aufweichen, lehnen die Datenschützer „entschieden“ ab. Auch die vom Rat vorgesehenen Privilegierungen für die Datenverarbeitung zu statistischen, historischen und wissenschaftlichen Zwecken stoßen auf erhebliche Bedenken, weil sie aus Sicht der Konferenz vom ursprünglichen Erhebungszweck abweichende Verarbeitungen nahezu schrankenlos zulassen.
Eine wesentliche Komponente für die Wahrnehmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei die Einwilligung, jedoch nur dann, wenn sie durch eine ausdrückliche Willensbekundung erfolge, so die Datenschützer.
Einwilligungserklärungen, die – wie der Rat vorschlägt – lediglich unmissverständlich sein müssen, lehnt die Konferenz als unzureichend ab.“ Dies würde den global agierenden Diensteanbietern durch Verwendung pauschaler Datenschutzbestimmungen und datenschutzunfreundlicher Voreinstellungen weitreichende Datenverarbeitungsbefugnisse einräumen und einem opt-out als pauschale Möglichkeit der Einwilligung den Weg bereiten.
Darüber hinaus fordern die Datenschützer umfassende Informationsrechte für die Betroffenen, eine strikte Regelung der Profilbildung, die die Zusammenführung und Auswertung personenbezogener Daten über eine Person eng begrenzt, sowie einen besseren Schutz der personenbezogenen Daten von europäischen Bürgern gegenüber drittstaatlichen Einrichtungen.
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