Politik

Deutsche Bischofskonferenz: Hirntod ist ein gesichertes Kriterium

  • Montag, 3. August 2015

Bonn ­– Die Deutsche Bischofskonferenz bekräftigt in einer Handreichung, dass der nachgewiesene Hirntod das beste und sicherste Kriterium für eine Organentnahme sei. In der von der Glaubenskommission der Bischöfe unter Leitung des Mainzer Kardinals Karl Lehmann erstellten Handreichung „Hirntod und Organspende" heißt es, dass der Hirntod im Sinne des Ganzhirntodes nach heutigen Erkenntnissen das beste und sicherste Kriterium für die Feststellung des Todes eines Menschen darstelle. Potenzielle Organspender könnten zu Recht davon ausgehen, „dass sie zum Zeitpunkt der Organentnahme wirklich tot und nicht nur sterbend sind".

Die in einem zweiten Problemkreis erörterten Themen zielen auf die ethische Bewertung und die praktischen Voraussetzungen einer Organspende. Es wird vor allem auf die Notwendigkeit der Freiwilligkeit einer Organspende hingewiesen.

Eine Organspende sei ein freiwilliger Akt der Nächstenliebe, der frei von jeglichem sozialem Druck bleiben solle, erklärten die Bischöfe. Sie stellen klar, dass es weder eine moralische Verpflichtung zur Organspende noch Rechtsansprüche von Kranken auf den Erhalt eines Spenderorgans gäbe. Eine Organspende könne in diesem Sinne ein Akt christlicher Nächstenliebe sein. Dabei gehe es auch um Fragen der geistlichen Beglei­tung und der Sorge um die Angehörigen, um die Gelegenheit einer würdigen Verab­schiedung sowie einen pietätvollen Umgang mit dem Leichnam des Organspenders.

Rechtliche Regelungen, die im Fall der Ablehnung einen ausdrücklichen Widerspruch verlangen („Widerspruchslösung“) und andernfalls den Bürger grundsätzlich zur Organspende verpflichten, lehnt die Deutsche Bischofskonferenz ab. Die Entnahme von Organen und Gewebe müsse „an die ausdrückliche Zustimmung des Spenders gebunden“ sein.

Die deutschen Bischöfe sprechen sich für eine „enge Zustimmungslösung“ im Transplan­tationsrecht aus, die eine Organentnahme nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des potenziellen Spenders erlauben würde. Angehörige sollten nur in Ausnahmefällen eine Entscheidung im Sinne des potenziellen Spenders treffen dürfen. Dafür sollten „hohe Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens“ die Voraussetzung sein.

Die Bundesärztekammer hatte Anfang Juli genauere Richtlinien zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls veröffentlicht.

Kli

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