Deutscher Ethikrat: Offenbar nach wie vor für PID
Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem die Präimplantationsdiagnostik (PID) an pluripotenten Zellen für zulässig erklärt. Jetzt beschäftigte sich auch der Deutsche Ethikrat mit dieser Thematik. Gestern hat er seine Beratungen zu Fragen der Reproduktionsmedizin aufgenommen. Dabei war man sich durchaus nicht einig, ob eine Reform des Embryonenschutzgesetzes wirklich erforderlich ist.
Dass das Embryonenschutzgesetz novelliert werden muss, ist wohl unbestritten. Doch es wurde darüber diskutiert, in welche Richtung eine solche Gesetzesänderung gehen sollte. Soll das Gesetz ergänzt beziehungsweise präzisiert werden? Soll es der aktuellen Rechtsprechung folgen und die PID erlauben oder sollte man sich für ein Verbot der PID aussprechen, wie es Unionspolitiker gefordert haben? Der Bundesgerichtshof und weitere Befürworter der PID gehen davon aus, dass durch diese genetische Untersuchungsmethode die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche schwerst behinderter Kinder verringert werden könnte. Das stimmt zwar. Doch dieses Argument sollte nicht der Verhinderung von Menschen mit Behinderung grundsätzlich Vorschub leisten. Denn dass es sich bei PID eindeutig um eine Form der Selektion handelt, kann nicht bestritten werden.
Abgesehen davon zeigen Erfahrungen aus dem Ausland, dass die Präimplantationsdiagnostik inzwischen keineswegs mehr nur bei Paaren mit genetischen Defekten angewendet wird. All dies sind gute Gründe dafür, die PID explizit zu verbieten.
Der Nationale Ethikrat hatte sich allerdings bereits im Jahr 2003 mehrheitlich für eine „eng begrenzte Zulassung der PID“ ausgesprochen. Ob sich im Deutschen Ethikrat etwas an dieser Auffassung geändert hat, darf bezweifelt werden. Die beiden Ratsmitglieder und Referenten der gestrigen Veranstaltung, Jochen Taupitz und Regine Kollek, gelten als Befürworter der PID und halten sie, wie Kollek ausführte, in bestimmten Grenzen für vertretbar.
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